Für das Vorliegen eines offenkundigen Mangels (§ 928 ABGB) genügt es, dass die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den Laien nicht erkennbar ist
§§ 922 ff ABGB, § 928 ABGB
GZ 1 Ob 14/13k, 27.06.2013
OGH: Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass eine Durchfeuchtung von Kellerwänden auch für einen Laien grundsätzlich ein deutliches Indiz für einen Mangel der Feuchtigkeitsisolierung ist. Gilt ein solcher Zustand als vereinbart, kann sich der Übernehmer daher nicht darauf berufen, ihm sei die für die Durchfeuchtung maßgebliche Ursache unbekannt gewesen. Diese ist ebenso wie die nach außen in Erscheinung getretene Folge Vertragsinhalt. Auch für das Vorliegen eines offenkundigen Mangels (§ 928 ABGB) genügt es, dass die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den Laien nicht erkennbar ist. Die Kenntnis der inneren Ursachen eines Mangels ist idR nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Mangel an sich bekannt ist. Diese Grundsätze kommen auch hier zum Tragen, wäre doch die Beklagte sonst sogar verpflichtet, mit der Ursache der Mauerfeuchte auch den von den Klägern ausdrücklich akzeptierten objektiv mangelhaften Zustand, nämlich die Durchfeuchtung des Mauerwerks, zu beseitigen. Das bedeutete im vorliegenden Fall aber nicht die Beseitigung einer Leistungsstörung, sondern würde auf eine Vertragsänderung zu Gunsten der Kläger hinauslaufen.