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Zivilrecht

OGH: Gewährleistung – Vereinbarung einer objektiv mangelhaften Leistung und KSchG

Vereinbarungen in Verbraucherverträgen, die eine objektiv mangelhafte Sache zum Gegenstand haben, sind zulässig

19. 08. 2013
Gesetze:

§§ 922 ff ABGB, § 9 KSchG


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, objektiv mangelhafte Sache, Vereinbarung, Konsumentenschutzrecht


GZ 1 Ob 14/13k, 27.06.2013


 


OGH: Eine mangelhafte Leistung liegt nicht vor, wenn und soweit der Übergeber nichts Besseres schuldet. Die Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz sinngemäß geltend gemacht, die Übergabe des Hauses sei im vereinbarten Zustand erfolgt. Diesen Einwand hält sie auch noch im Revisionsverfahren aufrecht.


 


Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nie abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Die Parteien des Vertrags können vereinbaren, dass eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, als vertragsgemäß angesehen wird. Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig. Sie steht auch mit der allerdings nur für bewegliche körperliche Gegenstände geltenden Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (VerbrauchsgüterRL) in Einklang, deren Umsetzung in Österreich mit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG), BGBl I 2001/48, erfolgte. Nach Art 2 Abs 3 1. Fall dieser Richtlinie begründet es keine Vertragswidrigkeit, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis vom Mangel hatte oder vernünftigerweise darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Vereinbarungen in Verbraucherverträgen, die eine objektiv mangelhafte Sache zum Gegenstand haben, sind damit richtlinienkonform.


 


In concreto haben die Parteien im Kaufvertrag vom 25. 6. 2008 ausdrücklich festgehalten, dass den Klägern die Durchfeuchtung des Mauerwerks im Keller bekannt ist. Dem Rechtsgeschäft lag damit kein objektiv mangelfreier Zustand der Kellerwände zugrunde, weswegen diese Mangelhaftigkeit auch keine Vertragswidrigkeit begründet. Bei der Beurteilung, ob die subjektive Äquivalenz gestört ist, und Gewährleistungsrecht eingreift, ist damit von einer an sich (durch durchfeuchtetes Mauerwerk) mangelhaften Sache auszugehen. Dass sich die Durchfeuchtung nicht auf die hier streitgegenständlichen Kelleraußenwände bezogen hätte, haben die Beklagten weder geltend gemacht, noch hat das Verfahren Anhaltspunkte hiefür hervorgebracht.

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