Der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des KSchG zu behaupten sind, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ohnedies ganz klar aus den Umständen ergibt
§ 1 KSchG
GZ 1 Ob 14/13k, 27.06.2013
OGH: Derjenige der den Schutz der Bestimmungen des KSchG für sich beansprucht, muss die Voraussetzungen hiefür behaupten und nachweisen. Er muss auch erklären, dass er die Bestimmungen des I. Hauptstückes dieses Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will. Ein ausdrückliches Vorbringen, sie hätten den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen, haben die Kläger nicht erstattet. Auch im Revisionsverfahren machen die Kläger dazu lediglich geltend, das Erstgericht habe entgegen dem Berufungsgericht das Rechtsgeschäft zu Recht den Regeln des KSchG unterstellt.
Der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des KSchG zu behaupten sind, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ohnedies ganz klar aus den Umständen ergibt. Ob das hier bereits der Fall ist, weil Gegenstand des Kaufvertrags, dessen Erfüllung nach den Behauptungen der Kläger mangelhaft geblieben ist, ein Einfamilienhaus ist, und die von den Klägern angegebene Wohnanschrift mit der Anschrift dieses Hauses übereinstimmt, was für dessen Nutzung zu privaten Zwecken spricht, kann aber dahingestellt bleiben, weil es zur Lösung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf ankommt, ob die Kläger das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen haben.