Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen Aufgaben rechtfertigt noch nicht die Annahme einer konkludenten Anordnung von Überstunden
§ 49 BDG
GZ 2012/12/0049, 19.12.2012
VwGH: Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" oder dergleichen erfolgen, sondern auch konkludent. Eine solche konkludente Anordnung liegt etwa dann vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst in Folge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind, und daher nicht bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren), von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.
Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist.
Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung der Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist. Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen.