Der angefochtene Bescheid zitiert das GlBG in seiner Letztfassung anstatt in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung und verstößt damit gegen § 1 Abs 2 sowie gegen § 44a Z 3 VStG
§ 1 Abs 2 VStG, § 44a VStG
GZ 2012/11/0114, 20.02.2013
VwGH: Die belBeh hat ihrer Entscheidung nicht die Rechtslage, die im angenommenen Tatzeitpunkt (hier: 3. Juli 2010) gegolten hat, also das GlBG, BGBl I Nr 66/2004 idF BGBl I Nr 98/2008, zugrunde gelegt, weil nach dieser Rechtslage § 23 GlBG noch keinen Abs 1 und § 24 Abs 3 leg cit noch keine Z 1 enthielt. Vielmehr hat die belBeh ihre Entscheidung bereits nach dem GlBG in der Fassung der Novelle I Nr 7/2011 getroffen, was mit § 1 Abs 2 VStG im Widerspruch steht, weil die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Bf nicht günstiger war.
Die Rechtswidrigkeit liegt damit auch in der falschen Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG).