Die Frage der „Rechtswidrigkeit“ der Datenverarbeitung stellt vor dem Hintergrund einer möglichen Datenschutzbeschwerde lediglich ein Begründungselement dar und ist daher nicht abgesondert feststellungsfähig
§ 13 AVG, § 6 DSG, § 7 DSG, § 27 DSG, § 31 DSG
GZ 2012/12/0050, 28.01.2013
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist insbesondere unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rsp als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind.
Ob Daten "auf rechtmäßige Weise" verwendet bzw im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, ist nicht nur an Hand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben. Dies bedeutet fallbezogen, dass auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen, welche eine bestimmte Art der Verarbeitung und damit der Verwendung von Daten für den Bereich des Beamtendienstrechtes untersagen (wie etwa § 79c BDG), zu einem Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 DSG 2000 bzw mangels "Zuständigkeit oder rechtlicher Befugnis" gegen § 7 Abs 1 leg cit und damit zu einem Recht des Auftraggebers auf Löschung gem § 27 Abs 1 DSG 2000 führt, welches mit Löschungsantrag und Datenschutzbeschwerde verfolgt werden kann.
Daraus folgt aber, dass eine "Rechtswidrigkeit" der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der belBeh mit Löschungsantrag bzw Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des § 31 Abs 2 DSG 2000 geltend gemacht werden kann. Die Frage der "Rechtswidrigkeit" der Datenverarbeitung stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.