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Verfahrensrecht

OGH: Parteistellung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Umbestellungsverfahren?

Den nahen Angehörigen eines Betroffenen kommt im Umbestellungsverfahren keine gesonderte Parteistellung zu

12. 08. 2013
Gesetze:

§ 2 AußStrG, § 127 AusStrG, § 128 AußStrG, §§ 117 ff AußStrG, §§ 268 ff ABGB


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterschaftsrecht, Umbestellungsverfahren, keine Parteistellung eines nahen Angehörigen des Betroffenen


GZ 2 Ob 60/13g, 25.04.2013


 


OGH: Zwar steht den in § 284c Abs 1 ABGB bezeichneten „nächsten Angehörigen“, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs 2 ABGB), seit Inkrafttreten des Sachwalterschaftsrechtsänderungsgesetzes 2006 mit 1. 7. 2007 zumindest ein Rechtsmittelrecht gem § 127 AußStrG nF zu. Diese Bestimmung ist Teil der Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG). Nach der Rsp des OGH sind diese Bestimmungen allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat. Maßgeblich sind in diesem Fall die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AußStrG.


 


Danach steht gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben.


 


Der OGH hat in 10 Ob 123/05v und 2 Ob 208/08i (nach Inkrafttreten des SWRÄG 2006) auch bereits ausgesprochen, dass den nahen Angehörigen (hier: Sohn) eines Betroffenen im Umbestellungsverfahren keine gesonderte Parteistellung zukommt.

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