Ein Verstoß gegen § 182a ZPO liegt nur dann vor, wenn die Parteien an die vom Gericht vertretene Rechtsansicht mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten; davon kann keine Rede sein, wenn die Thematik aufgrund des gegnerischen Vorbringens bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war
§ 182a ZPO
GZ 5 Ob 18/13b, 21.03.2013
OGH: Eine überraschende Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz und ein dadurch bewirkter Verstoß gegen § 182a ZPO liegt nur dann vor, wenn die Parteien an die vom Gericht vertretene Rechtsansicht mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten. Davon kann entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil sich die Antragsteller bereits im Verfahren erster Instanz auf eine Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb eines einzubauenden Lifts berufen haben und diese Thematik somit bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war.