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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rückforderung gem § 31 KBGG

Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen iSd § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG

12. 08. 2013
Gesetze:

§ 8 KBGG, § 31 KBGG


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung


GZ 10 ObS 2/13m, 28.05.2013


 


OGH: Da das KBGG auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG nicht zu berücksichtigen sind.


 


Gem § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.


 


Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen iSd § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG. Für die Heranziehung des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist daher nicht das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG erforderlich


 


Aus der Rsp zum Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG, wonach ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt und er erst nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt ist daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.

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