Es ist Sache des Schuldners, entsprechende Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a Satz 1 ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe
§ 49 ASGG, § 50 ASGG
GZ 8 ObA 46/12s, 19.12.2012
OGH: Es ist Sache des Schuldners, entsprechende Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a Satz 1 ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe. Ob ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im konkreten Fall kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, ist nicht unvertretbar.