Nur der hinterlegten Fassung des Kollektivvertrags kommt Normwirkung zu; auch wenn die Kundmachung eines Teils der kollektivvertraglichen Regelung nur irrtümlich unterblieben ist, macht das die verbleibende Regelung des Kollektivvertrags nicht lückenhaft
§ 14 ArbVG
GZ 8 ObA 46/12s, 19.12.2012
OGH: Nach wie vor beruft sich die Beklagte auf die nunmehr in Art XIII Z 5 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung enthaltene Anordnung, wonach der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen (vgl Art XIII Z 3 und 4 KV) uaim hier vorliegenden Fall der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers erlischt. Es ist allerdings nicht strittig, dass diese kollektivvertragliche Bestimmung in der gem § 14 ArbVG beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: BMASK) hinterlegten und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachten Fassung des Kollektivvertrags in der hier anwendbaren Fassung nicht enthalten war. Nur der hinterlegten Fassung des Kollektivvertrags kommt aber - was die Revisionswerberin nicht bestreitet - Normwirkung zu (8 ObA 7/11d mwH).
Die Beklagte meint, dass die Kollektivvertragsparteien bloß irrtümlich die Kundmachung der von ihnen vereinbarten („vollständigen“) Bestimmung unterlassen hätten, sodass eine durch Analogie zu füllende planwidrige Lücke des Kollektivvertrags vorliege, die durch Anwendung der seinerzeit nicht kundgemachten Bestimmung zu schließen sei. Damit sei der Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungen erloschen.
Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im (hier: kundgemachten) Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat. Auch wenn daher - wie die Beklagte behauptet - die Kundmachung des von ihr behaupteten Teils der kollektivvertraglichen Regelung nur irrtümlich unterblieben ist, macht das die verbleibende - in sich durchaus schlüssige - Regelung des Kollektivvertrags nicht lückenhaft. Es geht nicht an, auf diese Weise die unterbliebene Kundmachung einer Bestimmung im Wege einer derartigen „Lückenfüllung“ einfach zu umgehen.