Es entspricht stRsp des OGH, dass nach der auch für Gemeinden geltenden Regelung des § 1016 ABGB eine nachträgliche Genehmigung das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft heilt, wobei nach ebenfalls stRsp eine Genehmigung auch schlüssig iSd § 863 ABGB erklärt werden kann
§ 1016 ABGB, § 867 ABGB, § 863 ABGB
GZ 5 Ob 87/13z, 16.07.2013
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass nach der auch für Gemeinden geltenden Regelung des § 1016 ABGB eine nachträgliche Genehmigung das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft heilt, wobei nach ebenfalls stRsp eine Genehmigung auch schlüssig iSd § 863 ABGB erklärt werden kann.
Ob aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine solche schlüssige (und von den Vorinstanzen anhand der historischen Abläufe ausführlich begründete) Genehmigung anzunehmen ist, wirft - vom hier nicht vorliegenden Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf.