Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Wohnungseigentümergemeinschaft auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist, wenn sie es in einem Wohnhaus mit mehr als 20 Parteien anstehen lässt, dass ein Gang über Jahre nicht beleuchtet ist

Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden

12. 08. 2013
Gesetze:

§ 18 WEG 2002, §§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB, § 1319a ABGB, § 1319 ABGB


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatzrecht, Wohnungseigentümergemeinschaft, unbeleuchteter Gang, Wegsicherungspflichten, auffallende Sorglosigkeit


GZ 7 Ob 113/13p, 03.07.2013


 


OGH: Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Der Anspruch zugunsten Dritter reicht nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber selbst Gläubigerin aus dem Vertrag, und nicht Schuldnerin. Ein direkter Vetrag besteht zur Gemeinschaft nicht. Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrags wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft keine Vertragsbeziehung.


 


Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig iS dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung dieser Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich. § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.


 


Die Beurteilung, ob im Einzelfall vom Vorliegen eines groben Verschuldens auszugehen ist, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.


 


Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Einzelfall der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls dem Kläger als Miteigentümer gegenüber kein (grobes) Verschulden daran trifft, dass ein bestimmter Gang nicht beleuchtet ist, hält sich ebenfalls im Rahmen der Judikatur. Nach den Feststellungen wusste nicht nur jeder Wohnungseigentümer, auch der Kläger, davon, dass der Gang und das Podest zur Stiege nicht beleuchtet sind, sondern es gab auch einen gut beleuchteten alternativen Weg zum Ziel des Klägers. Im Übrigen steht fest, dass die Beleuchtung seit dem Auszug eines Unternehmers, der sie abgeschaltet hat, fehlt. Die Beleuchtung ist offenbar mit dem betreffenden Eigentumsobjekt verbunden und die Wohnungseigentümer, auch der Kläger, haben eine Änderung des Zustands durch die Beklagte nicht veranlasst, diesen also über Jahre gutgeheißen.


 


Abgesehen davon muss erkennbaren Gefahrenstellen grundsätzlich ausgewichen werden. „Vor die Füße zu Schauen“ ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Dass der Ersatzanspruch des Klägers, der ohne Not einen unbeleuchteten Weg in Kenntnis der örtlichen Umstände wählte, verneint wurde, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at