Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der vertragstreue Teil ein Wahlrecht hat, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet, ein einheitlicher Schaden aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden kann; teilbare Schäden können aber teilweise abstrakt und teilweise konkret berechnet werden
§§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 105/13g, 17.07.2013
OGH: Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der vertragstreue Teil ein Wahlrecht hat, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet, ein einheitlicher Schaden aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden kann. Teilbare Schäden können aber teilweise abstrakt und teilweise konkret berechnet werden.
Aus den festgestellten monatlichen Umsatzerlösen der Klägerin ergibt sich, dass diese im April und Mai 2005 ungeachtet der sich verstärkenden Betriebsbeeinträchtigungen mehr Einnahmen erzielen konnte als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Daraus leitet das Berufungsgericht - unwiderlegbar - ab, dass der pauschal für den Zeitraum April bis September 2005 geltend gemachte Verdienstentgang in Wahrheit im Zeitraum Juni bis September 2005 entstand. Die Revisionswerberin verweist selbst auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, welche den getroffenen Feststellungen zugrunde liegen. Diese führen zu einem höheren Betriebsunterbrechungsschaden, als von den Vorinstanzen (wegen Berücksichtigung einer teilweise verjährten Klageausdehnung) zugesprochen wurde. Es bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht keine Kürzung des für den Zeitraum April bis September abstrakt berechneten Verdienstentgangs vornimmt, wenn dieser tatsächlich nur im Zeitraum Juni bis September stattgefunden hat, weil die in den Monaten April und Mai 2005 tatsächlich erzielten höheren Erlöse als im Vorjahr ohnehin in die Berechnung des Schadens für den Gesamtzeitraum eingeflossen sind.
Ebenso wenig zu beanstanden ist die Ablehnung der Vorinstanzen, den für den Warenverderb im Mai 2005 schon im vorherigen Rechtsgang zugesprochenen Ersatzbetrag zu berücksichtigen. Der Verdienstentgangsschaden ist im Hinblick auf die monatliche Berechnungsmöglichkeit als teilbar anzusehen. Die infolge von der Beklagten zu verantwortenden Ausfalls der Kühlanlage im Mai 2005 verdorbene Ware führte zu einem konkret berechneten und bereits erledigten Schadenersatzanspruch, der mit dem nach den getroffenen Feststellungen aus dem Zeitraum Juni bis September 2005 resultierenden Verdienstentgang nicht zu vermengen ist. Auch hier liegt kein Widerspruch der Berufungsentscheidung zu den Grundsätzen der Rsp vor.