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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Dienststellenausschusses

Wenn die belBeh sich mit der bloßen Feststellung des Dienststellenausschusses, dass das angebliche Fehlverhalten des Bf "nicht im direkten Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde (§ 28 Abs 2 PVG)" begnügte, so durfte sie allein dadurch nicht das Erfordernis der Zustimmung des Dienststellenausschusses als erfüllt erachten

07. 08. 2013
Gesetze:

§§ 91 ff BDG, § 43 BDG, §§ 123 ff BDG, § 28 PVG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarverfahren, Mitglied des Dienststellenausschusses, Zustimmung des Dienststellenausschusses


GZ 2012/09/0023, 25.06.2013


 


Der Bf hält den angefochtenen Bescheid ua deswegen für rechtswidrig, weil die gem § 28 Abs 1 PVG erforderliche Zustimmung des Dienststellenausschusses zu seiner disziplinarrechtlichen Verfolgung gefehlt habe.


 


VwGH: In dieser Hinsicht zeigt der Bf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Bf im maßgeblichen Zeitraum Mitglied des Dienststellenausschusses gewesen ist. Gem § 28 Abs 1 PVG dürfen "(d)ie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse … wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden". Im vorliegenden Fall war die Zustimmung des Dienststellenausschusses daher Voraussetzung für die disziplinäre Verfolgung des Bf. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 99/09/0089, dargelegt, dass die bloße Erklärung des Dienststellenausschusses, die Handlungen eines Beschuldigten im Disziplinarverfahren seien nicht in der Funktion eines Personalvertreters erfolgt, nicht ausreicht, um die in § 28 PVG geforderte Zustimmung zu ersetzen. Vielmehr ist dazu die ausdrückliche Zustimmungserklärung erforderlich. Der VCwGH sieht keinen Anlass, von dieser Rsp abzuweichen. Wenn die belBeh sich daher im vorliegenden Fall mit der bloßen Feststellung des Dienststellenausschusses, dass das angebliche Fehlverhalten des Bf "nicht im direkten Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde (§ 28 Abs 2 PVG)" begnügte, so durfte sie allein dadurch nicht das Erfordernis der Zustimmung des Dienststellenausschusses als erfüllt erachten.


 


Hingewiesen wird darauf, dass das Fehlen einer gem § 28 PVG erforderlichen Zustimmung nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bewirkt, dass die Disziplinarbehörden zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses unzuständig wären; nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses haben die Disziplinarbehörden vielmehr das Disziplinarverfahren durch ein Disziplinarerkenntnis abzuschließen, wobei - wenn eine Zustimmungserklärung gem § 28 PVG nicht vorliegt - ein Freispruch des beschuldigten Beamten in Frage kommt.

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