Aus dem Wortlaut "wenn … erwartet werden kann" ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen
§ 26 GewO, § 13 Abs 5 GewO
GZ 2013/03/0042, 26.06.2013
VwGH: Beurteilungskriterium iSd § 26 Abs 3 GewO ist die Frage, ob erwartet werden kann, dass der Nachsichtswerber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Aus dem Wortlaut "wenn … erwartet werden kann" ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können. Dabei ist auf ein (Nicht-)Verschulden des Nachsichtswerbers am früheren Konkurs Bedacht zu nehmen und auf die für das in Aussicht genommene Gewerbe erforderlichen liquiden Mittel abzustellen. Den Nachsichtswerber trifft eine Mitwirkungspflicht.
Der Bf tritt den Feststellungen der belBeh - die ohnehin beinhalten, dass auf dem Beitragskonto des Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine Rückstände mehr bestehen - nicht konkret entgegen. Unstrittig ist damit, dass im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Insolvenzfall noch in der Insolvenzdatei aufscheint. Wenn der Bf vorbringt, er habe durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen, dass er Verbindlichkeiten gehabt, diese jedoch erfüllt habe, wird nicht näher dargetan, dass dem Bf iSd § 26 Abs 3 GewO liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (und zwar bei Fälligkeit) abdecken zu können. Die Dartuung dieser Mittel wäre dem Bf nach der ihn treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts oblegen.
Von daher ist mit dem Vorbringen, die belBeh hätte die Feststellung treffen müssen, dass die beabsichtigte zukünftige Berufsausübung seitens des Bf keinesfalls dazu führen müsse, dass der Bf mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen (gemeint: jedenfalls) nicht nachkommen werde, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für den Einwand, die belBeh habe das Vorbringen des Bf, alte Verbindlichkeiten erfüllt zu haben bzw seine Hinweise darauf, die Voraussetzungen für die beabsichtigte Berufsausübung zu erfüllen, nicht ausreichend berücksichtigt.