Die Übergangsbestimmungen betreffend die Beschaffenheit von Anlagen und Haltungseinrichtungen nach § 44 Abs 5 Z 3 TSchG, wonach die gesetzlichen Anforderungen jedenfalls bis zum 1. Jänner 2006 zu erfüllen waren, setzen das Verbot der Tierquälerei - etwa hervorgerufen durch nicht sachgerechte Tierhaltung - bis zu diesem Termin nicht außer Kraft; das Verbot der Tierquälerei (§ 5 Abs 1 leg cit) trat bereits mit 1. Jänner 2005 in Kraft
§ 5 TSchG, § 44 TSchG, § 44a VStG
GZ 2009/02/0024, 29.04.2013
In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei der von der belBeh angenommene Tatzeitraum bis zum 31. Dezember 2005 nicht richtig. Nach Ansicht der belBeh bezögen sich die Übergangsbestimmungen im § 44 TSchG ausschließlich auf Anlagen und Haltungseinrichtungen. Das Verbot der Tierquälerei nach § 5 TSchG sei jedoch bereits seit 1. Jänner 2005 in Geltung.
Das TSchG habe Tierbesitzern die Möglichkeit gegeben, ihre Anlagen und Haltungseinrichtungen bis zum 1. Jänner 2006 gesetzeskonform zu errichten. Die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen, insbesondere der Vorwurf der Tierquälerei, seien jedoch allesamt überwiegend auf die angeblich zu kleinen Haltungseinrichtungen zurückzuführen ("Käfigguckersyndrom", mangelnde Bewegungsmöglichkeiten, etc).
Selbst wenn man den Angaben des Amtstierarztes folgte und sich die Tiere tatsächlich nur in ihren Volieren aufgehalten hätten, könne man dem Bf dies bis zum 31. Dezember 2005 nicht zum Vorwurf machen, weil er bis zum 1. Jänner 2006 Zeit gehabt hätte, für die dem TSchG entsprechenden Haltungseinrichtungen zu sorgen. Gem § 1 Abs 1 VStG könnten Taten nur dann als Verwaltungsübertretungen bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht gewesen seien, was jedoch bis zum 31. Dezember 2005 nicht der Fall gewesen sei.
VwGH: Insoweit sich der Bf mit diesen Ausführungen offenbar auf die Übergangsbestimmungen betreffend die Beschaffenheit von Anlagen und Haltungseinrichtungen nach § 44 Abs 5 Z 3 TSchG bezieht, wonach die gesetzlichen Anforderungen jedenfalls bis zum 1. Jänner 2006 zu erfüllen waren, übersieht er, dass diese Übergangsbestimmungen nicht das Verbot der Tierquälerei - etwa hervorgerufen durch nicht sachgerechte Tierhaltung - bis zu diesem Termin außer Kraft setzten. Das Verbot der Tierquälerei (§ 5 Abs 1 TSchG) trat jedoch - wie die belBeh im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegte - bereits mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die gerügte Rechtverletzung in Bezug auf den Tatzeitraum liegt daher nicht vor.