Rückführungsentscheidungen sind mit einer gebotenen Eile zu fassen, das Nichtentscheiden über Aufschiebungs- bzw Aussetzungsanträge verstößt gegen das Beschleunigungsverbot; angemessene Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Rückführung können auch von Amts wegen erfolgen
Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO, § 110 Abs 1 AußStrG, § 79 Abs 2 AußStrG
GZ 6 Ob 86/13k, 08.05.2013
OGH: Der erkennende Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO die ausdrückliche Anordnung enthält, das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, habe sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen; Art 11 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 512/1980, (HKÜ) verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile; diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können.
Nach § 110 Abs 1 AußStrG ist zwar eine Vollstreckung nach der EO zur zwangsweisen Durchsetzung einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ bzw nach Art 10, 11 Brüssel IIa-VO ausgeschlossen. Das Gericht hat aber nach Abs 2 angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts wegen erfolgen kann.
Nach stRsp des OGH kann auf das Kindeswohl bei Vollzugsmaßnahmen nach § 110 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Es widerspricht dabei dem erwähnten Beschleunigungsgebot, die Rückführung dadurch zu verzögern oder möglicherweise letztlich zu verhindern, dass über Aufschiebungs- beziehungsweise Aussetzungsanträge nicht entschieden wird.