In einem Antrag an das Titelgericht auf Bewilligung einer Sicherungsexekution ist nicht das zuständige Exekutionsgericht anzugeben, sondern nur die zur Ermittlung des zuständigen Exekutionsgerichtes maßgeblichen Umstände; eine unrichtige Bezeichnung des Exekutionsgerichtes begründet nach dem AHG aber ein Mitverschulden von 1/3
§ 18 EO, § 69 EO, §§ 370 ff EO, § 374 EO, § 549 GeO, § 108 GBG, § 2 AHG, § 1304 ABGB
GZ 1 Ob 58/13f, 21.05.2013
Der Klägerin wurde vom LG Linz als Titelgericht aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags die Sicherungsexekution durch Vormerkung von simultanen Zwangspfandrechten auf Liegenschaften in den Sprengeln der Bezirksgerichte Linz, Steyr und Gmunden bewilligt. In ihrem Exekutionsantrag hatte sie die im Sprengel des BG Steyr gelegene Liegenschaft als „HE“ (Haupteinlage) und die übrigen Liegenschaften „NE“ (Nebeneinlage) bezeichnet; in Feldgruppe 11 des Exekutionsantrags („Weiteres Vorbringen“) hatte sie ausgeführt: „Als Exekutionsgericht hat das BG Linz einzuschreiten. Als Grundbuchsgerichte (Vollzugsgerichte) haben das BG Steyr zu EZ ..., das BG Gmunden zu EZ ... und das BG Linz zu EZ ... einzuschreiten“.
Das LG Linz übermittelte Ausfertigungen dieses Exekutionsbewilligungsbeschlusses vorerst nur dem BG Linz als Exekutionsgericht und erst 14 Tage später auf Grund einer gesonderten Verfügung den Bezirksgerichten Steyr und Gmunden. Dort waren in der Zwischenzeit andere Pfandrechte eingetragen worden, aus der damit verbundenen Rangverschiebung leitet die Klägerin Amtshaftungsansprüche ab.
OGH: Gem § 18 Z 1 EO hat (vor der GB-Nov 2008) bei der zwangsweisen Begründung oder Vormerkung von Simultanpfandrechten an inländischen Liegenschaften als Exekutionsgericht jenes Bezirksgericht einzuschreiten, bei welchem sich die Haupteinlage befindet. Da die Klägerin in ihrem Exekutionsantrag die im Sprengel des BG Steyr gelegene Liegenschaft als Haupteinlage bezeichnet hat, hatte dieses Gericht als Exekutionsgericht einzuschreiten. Im Zuge der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit hätte das LG Linz die Exekutionsbewilligung (mit einer ausreichenden Anzahl von Ausfertigungen) dem BG Steyr mit einem Vollzugsersuchen zu übermitteln gehabt. Dieses wäre dann als Exekutionsgericht dazu verpflichtet gewesen, den Vollzug anzuordnen und Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung an die Buchgerichte der Nebeneinlagen als weitere Vollzugsgerichte zu übermitteln.
Dem Titelgericht kommen iZm dem Exekutionsvollzug keine Aufgaben zu. Sein gesetzmäßiges Vorgehen beschränkte sich auf die Erteilung der Exekutionsbewilligung und deren unverweilte Übermittlung (gemäß dem damals noch geltenden § 549 Abs 1 Geo) an das Exekutionsgericht (§ 69 Abs 1 EO). Ein Amtshaftungsanspruch kann daher nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Titelgericht nicht umgehend Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung allen Vollzugsgerichten übermittelt hat. Das vorwerfbare Fehlverhalten des Titelgerichts liegt vielmehr darin, dass es nicht das nach dem Gesetz zuständige Exekutionsgericht (Bf Steyr) befasst hat, sondern das als solches unzuständige BG Linz, das sich mangels Aufträgen zur Weiterleitung (analog § 108 Abs 3 GBG) damit begnügte, die das eigene Grundbuch betreffenden Eintragungen zu vollziehen, sich aber nicht dazu berufen fühlte, sich um die Verständigung der weiteren Vollzugsgerichte zu kümmern.
Die Bestimmung des § 108 GBG ist nämlich auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bzw Pfandrechtsvormerkung nicht sinngemäß anzuwenden, zumal der Exekutionsvollzug erst beim Exekutionsgericht beginnt und das Titelgericht nicht berufen ist, den Vollzug der Exekutionsbewilligung anzuordnen. Dem Aspekt der besonderen Dringlichkeit einer Exekution zur Sicherstellung (nach den §§ 370 ff EO) ist dabei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vollzugsanordnung des Exekutionsgerichts unter Anschluss je einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung gleichzeitig an alle (weiteren) Vollzugsgerichte zu ergehen hat.
Der Klägerin ist aber der Vorwurf zu machen, dass sie den Schaden durch Angabe eines unrichtigen Exekutionsgerichts mitverursacht hat, doch wiegt dies geringer als das Fehlverhalten des Titelgerichts. Die betreibende Partei ist nämlich bei der (nur noch bei der Sicherstellungsexekution zulässigen) Antragstellung beim Titelgericht nicht verpflichtet, das zuständige Exekutionsgericht anzugeben sondern nur die für die Ermittlung des Exekutionsgerichts maßgeblichen Umstände; dabei handelt es sich um nicht bindende und damit überprüfungsbedürftige Angaben. Das Titelgericht war daher verpflichtet, aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag von Amts wegen das zuständige Exekutionsgericht zu ermitteln und mit dem Vollzug zu befassen, sodass eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zu Gunsten der Klägerin angemessen erscheint.
Anmerkung des Verfassers: Für die Rechtslage nach der GB-Nov 2008 vgl §§ 18a ff GUG.