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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob nach Fällung des Schiedsspruchs hervorgekommene Ablehnungsgründe mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden können

Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; in krassen Fällen ist eine Ausnahme möglich; bei der Beurteilung können auch die IBA-Guidlines als Orientierungshilfe dienen

05. 08. 2013
Gesetze:

§ 611 ZPO, IBA-Guidelines


Schlagworte: Schiedsverfahrensrecht, Aufhebungsklage, Ablehnungsgrund, Ausschlussgrund


GZ 2 Ob 112/12b, 17.06.2013


 


OGH: Es ist daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. Bei dieser Beurteilung können auch die IBA-Guidelines, sofern ihre Anwendung nicht ohnehin vereinbart wurde, als Orientierungshilfe dienen.


 


Dazu kommt, dass der Gesetzgeber in § 611 Abs 2 Z 5 ZPO einen neuen Aufhebungsgrund geschaffen hat, der weder im UNCITRAL-Modellgesetz noch in § 1059 dZPO ein entsprechendes Vorbild hat. Nach dieser Bestimmung ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Erfasst sein sollen Verfahrensfehler, die so schwer wiegen, dass sie von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden sollen. Als Beispiele werden va die (auch von § 611 Abs 2 Z 2 ZPO erfasste) schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Fehlen der Parteifähigkeit und der Vertretungsmacht, das Ignorieren der Rechtskraft oder die Fällung eines Schiedsspruchs ohne Beweisverfahren, aber auch die Missachtung des Gebots der überparteilichen Rechtspflege und damit des Prinzips der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit der Schiedsrichter genannt.


 


Daraus ergibt sich aber, dass die Aufhebungsklage in besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden kann.

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