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Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern

Rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden

05. 08. 2013
Gesetze:

§§ 19 ff JN, §§ 40 ff ZPO


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Unbefangenheit, ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungsanträge, Prozesskosten


GZ 1 Ob 89/13i, 27.06.2013


 


OGH: Der Rekurs des Klägers ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, er ist aber nicht berechtigt.


 


Ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungsanträge müssen nach stRsp nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden. Auf diese Judikatur hat der erkennende Senat den Kläger bereits im vorangegangenen Ablehnungsverfahren hingewiesen. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf lehnte der Antragsteller nach jeder Entscheidung, die nicht seinem Begehren entsprechend ergangen ist, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab. Dass der Rekurs des Klägers erneut mit der Erklärung, die Richter des in erster Instanz erkennenden Ablehnungssenats abzulehnen, verbunden ist, steht seiner Behandlung durch den OGH daher nicht entgegen. Da nur die Entscheidung eines rechtskräftig abgelehnten Richters den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht, und das OLG Graz als Erstgericht in diesem Ablehnungsverfahren die Behandlung des neuerlichen Ablehnungsantrags ablehnte, kann die Entscheidung des Ablehnungssenats nicht nichtig sein.


 


Nach § 22 Abs 2 JN hat sich ein Richter zu einem gegen ihn gestellten Ablehnungsantrag zu äußern, was vor Zurückweisung des Ablehnungsantrags vom 26. 2. 2013 geschehen ist. Die Forderung des Klägers, abgelehnte Richter müssten sich zu konkret vorgebrachten Ablehnungsgründen äußern und diese nachvollziehbar widerlegen, findet im Gesetz keine Deckung. Judikatur und Lehrmeinungen, die diesen Standpunkt stützen könnten, zitiert der Kläger nicht. Angeblich unzureichend konkrete Äußerungen der abgelehnten Richter können die gerügte Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens daher nicht begründen.


 


Nach stRsp richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (hier Zivilprozess), sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten. Nach § 520 Abs 2 ZPO ist § 506 Abs 2 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss (wie hier) wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird. Nach stRsp zu § 506 Abs 2 ZPO muss eine Rechtsrüge, um gesetzmäßig ausgeführt zu sein, Darlegungen enthalten, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig sein soll. Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge des Klägers und Ablehnungswerbers in seinem Rekurs nicht gerecht, weil sie nur auf den kopierten Inhalt des Ablehnungsantrags verweist.


 


Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (Zivilprozess) unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist. Der Kläger hat daher den Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen nach § 41 iVm § 50 ZPO zu ersetzen.

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