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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsunfähigkeitspension – zur Frage, ob unter einem „Eintritt in das Erwerbsleben“ auch Schulungsmaßnahmen, die einen „Lehrlingsstatus“ gewähren, zu verstehen sind

Für die Beurteilung des Vergleichszeitpunkts am Beginn der Erwerbskarriere ist nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung (etwa bei „Schulungsmaßnahmen“ nach dem AMFG) abzustellen, sondern auf beide Elemente - Aufnahme der Erwerbstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung - kombiniert

05. 08. 2013
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 273 ASVG, AMFG


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Eintritt in das Erwerbsleben, Schulungsmaßnahmen, Lehrlingsstatus


GZ 10 ObS 45/13k, 25.06.2013


 


Der Revisionswerber beruft sich darauf, dass die beiden in der Entscheidung 10 ObS 144/10i genannten Elemente (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung) nach den Feststellungen des Erstgerichts hier jedenfalls gegeben seien, sodass auch der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung vorliege, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers verschlechtert habe. Das Berufungsgericht halte selbst fest, dass der Kläger Lehrlingsstatus gehabt habe. Damit sei er zweifellos in das Erwerbsleben eingetreten, weil er durch diese Grundausbildung eine auf wirtschaftlichen Erwerb „gezielte“ Tätigkeit ausgeübt habe. Wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers erst ab 1. 5. 2010 verschlechtert haben sollte, wäre eine sich daraus ergebende Änderung während des Verfahrens bei der Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen; dadurch werde lediglich ein neuer Stichtag ausgelöst, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Stichtag zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gem § 273 ASVG lägen daher vor.


 


Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei hält dem entgegen, in der Entscheidung 10 ObS 144/10i sei ausgeführt, dass 14 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die der dortige Kläger als Umschüler im Rahmen des AMFG erworben hatte, nicht dazu führen könnten, dass bereits von einem die Pflichtversicherung begründenden Eintritt in das Erwerbsleben auszugehen sei. Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich im Grundsätzlichen nicht von diesem Fall. Weder hier noch da sei die Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeführt worden. Vielmehr habe sie dazu gedient, die Arbeitssuche des Klägers zu fördern, bzw sich - wie vorliegend - auf die Berufsschule im Wege einer Orientierungsphase inklusive Bewerbungs- und Kompetenztraining vorzubereiten. Zum Abschluss eines Lehrvertrags sei es beim Kläger nicht gekommen. Aus dem Umstand, dass er während der Maßnahme Lehrlingsstatus gehabt habe und auch pflichtversichert gewesen sei, könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass damit bereits ein Eintreten in das Erwerbsleben erfolgt wäre. Die bloße Meldung zur Pflichtversicherung im Rahmen einer öffentlich/rechtlichen Schulungsmaßnahme, die den Erwerb von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung zur Folge habe, bedinge noch nicht, dass das Element der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zweites maßgebliches Element erfüllt werde. Da im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei, komme es nicht darauf an, ob dem Kläger formal Lehrlingsstatus „zugemessen wurde oder nicht“. In der Gesamtschau sei er aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht noch nicht ins Erwerbsleben eingetreten.


 


OGH: Nach § 236 Abs 4 Z 3 ASVG ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit auch dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gem § 16a ASVG beruhen, erworben sind.


 


Diese - zunächst nur für Versicherte unter 21 Jahren geltende - Bestimmung wurde durch die 9. ASVG-Novelle (vgl § 235 Abs 3 lit b ASVG idF BGBl 1962/13) geschaffen und sollte dieser Personengruppe, die die sonst vorgeschriebene Wartezeit vielfach schon altersmäßig nicht erreichen kann, einen besonderen Schutz gewähren. Durch die 41. ASVG-Novelle (BGBl 1986/111) wurde die Altersgrenze von 21 Jahren, um den Versicherungsschutz eines Behinderten iZm seinen Bestrebungen nach beruflicher Eingliederung zu verbessern, auf das 27. Lebensjahr angehoben.


 


Die 50. ASVG-Novelle (BGBl 1991/676) legte fest, dass für die Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 Abs 2 und 3 lit b, 236 Abs 4 ASVG) Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG nicht herangezogen werden sollen, da ihr Hauptzweck darin liegt, die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu schaffen. Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl 1998/138) wurde die Begünstigung hinsichtlich der Wartezeit für in jungen Jahren invalid bzw berufsunfähig gewordene Personen in § 236 Abs 4 Z 3 ASVG in Form einer sog „ewigen Anwartschaft“ geregelt. Danach ist die Wartezeit jedenfalls auch dann erfüllt (und bleibt der Pensionsanspruch gewahrt), wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist und der Versicherte bis zur Erreichung dieses Alters die besagten sechs Versicherungsmonate aufweist, gleichgültig, wann der Pensionsantrag gestellt wird.


 


Dies ist hier - unstrittig - erfüllt, weil der bereits vor seinem 27. Geburtstag nicht arbeitsfähige Kläger bis dahin neun Pflichtversicherungsmonate erworben hat.


 


Darüber hinaus setzt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - sowohl nach § 255 ASVG wie auch nach § 273 ASVG - jedoch voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Es ist daher immer auch entscheidungswesentlich, ob der Kläger ursprünglich arbeitsfähig war und seine Arbeitsfähigkeit durch eine nachträglich eingetretene Verschlechterung beeinträchtigt wurde („herabgesunken“ ist). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit führen.


 


Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts in das Berufsleben (Erwerbsleben) ist die „erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung“ (§ 255 Abs 7 ASVG).


 


In dem zu 10 ObS 33/12v entschiedenen Fall war für den Eintritt in das Versicherungsverhältnis auf den Beginn des Zivildienstes des dortigen Klägers abzustellen. Es blieb jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen, ob angesichts des noch festzustellenden Gesundheitszustands des dortigen Klägers der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit iSd Invalidität oder der Berufsunfähigkeit schon für einen Zeitpunkt wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestzahl von sechs Versicherungsmonaten von Anfang an medizinisch vorhersehbar war; dann müsste nämlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger von Anfang an als nicht arbeitsfähig angesehen werden konnte und die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch nicht „herabsank“, als die von Anfang an voraussehbaren und latent vorhandenen Beschwerden zunahmen. Bestand schon bei Antritt des Zivildienstes durch den dortigen Kläger die Gewissheit, dass schon nach kurzer Zeit Arbeitsunfähigkeit iSd Invalidität oder der Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Die objektive Beweislast dafür, dass die Arbeitsfähigkeit herabgesunken ist, trifft den Versicherten.


 


An diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat auch jüngst (10 ObS 105/12g) festgehalten und dazu auf die Entscheidung 10 ObS 144/10i verwiesen, in der - iZm dem maßgebenden Beginn der Erwerbskarriere - bereits zum Besuch von Schulungskursen Stellung genommen wurde.


 


Nach stRsp ist demnach für die Beurteilung des Vergleichszeitpunkts am Beginn der Erwerbskarriere nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung (etwa bei „Schulungsmaßnahmen“ nach dem AMFG) abzustellen, sondern auf beide Elemente - Aufnahme der Erwerbstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung - kombiniert. Mangels exakter Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten der dortige Kläger im Rahmen der festgestellten Schulungsmaßnahmen verrichtet hatte, wurde zu 10 ObS 144/10i davon ausgegangen, dass es sich um „diverse Kurse handelte, mit denen die Arbeitssuche des Klägers gefördert werden sollte“.


 


Auf dieser Grundlage wurden die (dortigen) 14 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die der Kläger als Umschüler im Rahmen des AMFG erworben hatte, nicht bereits als ein die Pflichtversicherung begründender Eintritt in das Erwerbsleben beurteilt.


 


Davon ausgehend kann die hier festgestellte dreimonatige „Orientierungsphase“ des Klägers, in der er ab 8. 1. 2001 eine „Berufsschulvorbereitung“ iSe Bewerbungs- und Kompetenztrainings absolvierte - schon angesichts des allgemeinen Schulungs-Charakters (im Rahmen des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung) - ebenfalls nicht als solcher Eintritt beurteilt werden. Frühestens könnte er daher erst nach dieser Phase, mit dem Beginn einer Grundausbildung im Umfang einer 40-Stunden-Woche in das Erwerbsleben eingetreten sein.


 


Auch diese „Grundausbildung“ diente jedoch ganz offenbar bloß der Vorbereitung für eine Aufnahme des Klägers in den Lehrberuf „Maler/Anstreicher“. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes war damit ganz offensichtlich nicht verbunden, zumal der Kläger nach der weiteren Feststellung des Erstgerichts der Lehre als „Maler/Anstreicher“ wegen seiner „drogenbedingten Beeinträchtigung“ körperlich gar nicht gewachsen war. Zum Abschluss eines Lehrvertrags mit dem Kläger und der tatsächlichen Aufnahme einer Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines Lehrverhältnisses ist es - unbestritten - auch in der Folge nicht gekommen.


 


Dem Standpunkt des Erstgerichts, der Kläger sei in das Erwerbsleben eingetreten und (theoretisch) „arbeitsfähig“ gewesen, weil er „intellektuell“ eine Bürolehrausbildung hätte absolvieren können und diese Tätigkeit auch körperlich geschafft hätte, hat sich daher schon das Berufungsgericht - zu Recht - nicht angeschlossen:


 


Nach der auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rsp wäre für diese Beurteilung nämlich die Feststellung erforderlich gewesen, dass der Kläger auch tatsächlich eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufgenommen hätte, sodass ein maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Veränderung der Arbeitsfähigkeit heranzuziehen und gegebenenfalls für diesen Zeitpunkt das Maß der Arbeitsfähigkeit des Klägers festzustellen gewesen wäre, wobei dieser auch nachzuweisen gehabt hätte, dass zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Erwerbsleben seine Arbeitsfähigkeit zumindest die Hälfte der eines gesunden Versicherten erreicht hätte.


 


Eine solche Tatsachengrundlage kann dem dazu festgestellten - unstrittigen - Sachverhalt aber jedenfalls nicht entnommen werden: Weder die bloße Meldung zur Pflichtversicherung im Rahmen der Schulungsmaßnahme noch der Umstand, dass der Kläger „Lehrlingsstatus“ hatte, haben zur Folge, dass das erforderliche Element der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt wäre. Im Ergebnis ist somit der Rechtsansicht der beklagten Partei beizupflichten, dass der vorliegende Fall einen der Entscheidung 10 ObS 144/10i durchaus vergleichbaren Sachverhalt betrifft.

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