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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur gem § 9 PatG vorzunehmenden Bemessung der Vergütung iSd § 8 PatG

Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen iZm der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist; die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen

05. 08. 2013
Gesetze:

§ 8 PatG, § 9 PatG, § 273 ZPO


Schlagworte: Patentrecht, Dienstnehmer, besondere Vergütung, Bemessung


GZ 9 ObA 24/13i, 25.06.2013


 


OGH: Für die Beurteilung, wie die dem Erfinder nach § 8 PatG zustehende besondere Vergütung zu ermitteln ist, bietet der österreichische Gesetzgeber - im Unterschied etwa zu den in Deutschland geltenden „Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen“ - bewusst nur sehr allgemein gehaltene Richtlinien an. Dahinter steht die Befürchtung, starre, kasuistische Berechnungsmethoden könnten den vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und den besonderen Umständen des Einzelfalls, auf die im § 9 PatG ausdrücklich verwiesen wird, nicht Rechnung tragen.


 


Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist daher ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen iZm der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen.


 


Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände und Momente sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichts bleibt. Dem Sachverständigen obliegt dabei ua auch die Beurteilung der Frage des - meist nur schwierig zu ermittelnden und zu überprüfenden - betrieblichen Nutzens der Erfindung. Schließlich wird auch der Anteil, den der Arbeitgeber durch Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten, Hilfsmittel des Unternehmens oder durch dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt hat, der Einblick des Arbeitnehmers aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen und die Auswirkungen dieses Einblicks auf die Erfindung sowie schließlich das Ausmaß seines Arbeitseinsatzes für die Erfindung und die Höhe des Erfindungsgedankens in aller Regel von einem Sachverständigen darzulegen sein. Erst wenn all diese und allenfalls auch weitere im Einzelfall bedeutungsvolle Umstände geklärt und festgestellt sind, wird dem Gericht ihre gegenseitige Abwägung mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Bemessung der Vergütung möglich sein. Hierbei ist der besonderen Bedeutung der geistig-schöpferischen Leistung des Erfinders im Verhältnis zu einer bloßen materiellen, im Betrieb etwa ohnehin vorhandenen Hilfestellung durch den Arbeitgeber angemessen Rechnung zu tragen.


 


Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die die Zulässigkeit der Revision dessen ungeachtet rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf.


 


Gerade der vorliegende Fall ist ein Musterbeispiel für die jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung nach § 273 ZPO. Die Hinweise des Klägers auf Stellungnahmen im Schrifttum, wonach bei der Bemessung der Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern von einem allgemein gültigen Bewertungssystem für den Reduktor/Anteilsfaktor und dabei insbesondere beim Faktor A von einer Untergrenze von 0,25 ausgegangen werde, lassen die vom Sachverständigen herangezogenen und vom Berufungsgericht übernommenen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls außer Betracht: Der Kläger hat bei der Stellung der Aufgabe nicht mitgewirkt. Aufgrund des damals im Betrieb der Beklagten bestandenen Vorhabens, mit einem Käufer einen Abnahmevertrag über Xylose abzuschließen, war die hierfür notwendige Voraussetzung, den Xylosegehalt von 10 % auf zumindest 11,5 % zu steigern, exakt und präzise vorgegeben. Ausschließlich diese bereits eng umschriebene, auf einen spezifischen Teil des Produktionsbereichs beschränkte Vorgabe war vom Kläger zu lösen. Die auf Basis dieser konkreten Umstände des Einzelfalls von den Vorinstanzen vorgenommene Einschätzung des Faktors A mit 0,15, die mit der Bewertung des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen (Patentanwaltes) übereinstimmt, ist jedenfalls nicht unvertretbar.


 


Eine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt der Kläger aber auch mit seinem Verweis auf die Entscheidungen 4 Ob 93/78 und 9 ObA 51/05y nicht auf. Die Behauptung des Klägers, der OGH hätte in der Entscheidung 4 Ob 93/78 einen Reduktor von 20 % als angemessen angesehen, trifft nicht zu. Der OGH hat in dieser die Urteile der Vorinstanzen aufhebenden Entscheidung lediglich ausgeführt, dass bei der Feststellung des in der Literatur als Reduktionsfaktor bezeichneten Anteils davon auszugehen sein werde, dass dieser zwischen 0 und 100 % schwanken könne. In 9 ObA 51/05y wurde der Bemessung zwar - ebenfalls den Erwägungen des Sachverständigen folgend - ein Reduktor von 13,25 % zugrunde gelegt, auf die dagegen gerichteten Revisionsausführungen konnte jedoch vom OGH mangels gesetzmäßiger Ausführung der Revision nicht eingegangen werden. Von einer eklatanten Fehlbemessung der Erfindervergütung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rsp fällt, kann daher nicht gesprochen werden.

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