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Wirtschaftsrecht

OGH: Stiftungserklärung gem § 9 PSG und Einrichtung eines Beirats

Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG

05. 08. 2013
Gesetze:

§ 9 PSG, § 14 PSG


Schlagworte: Privatstiftung, Stiftungserklärung, Einrichtung eines Beirats, Organ


GZ 6 Ob 42/13i, 08.05.2013


 


OGH: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in § 6a Abs 1 der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG und daher Organ. Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen.


 


Die Rechtsmittelwerber meinen sinngemäß, der Beirat sei nicht mit der Wahrnehmung der Interessen der begünstigten Stifterin beauftragt worden: Er sei ihr gegenüber nicht weisungsgebunden. Daraus, dass der Beirat gem § 14 Abs 2 PSG zur Wahrung des Stiftungszwecks, der in der Unterstützung der Stifterin gem § 2 der Stiftungsurkunde bestehe, bestellt werde, könne nicht auf ein konkretes Mandatsverhältnis zwischen Stifterin und Beirat geschlossen werden. Ein derartiger Schluss sei absurd, weil alle Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichtet seien, ohne deswegen schon Beauftragte bestimmter Personen zu sein. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts würde dazu führen, dass in einer Stiftung, deren Zweck die Ausschüttung von Begünstigungen sei, nie ein Beirat mit Abberufungskompetenz aus sachlichem Grund eingesetzt werden könnte, weil dann immer von einer Beauftragung der Mitglieder des Beirats mit der Wahrnehmung der Interessen der Begünstigten durch diese auszugehen wäre.


 


Dies ist nicht überzeugend: Der Beirat, der hier von der Stifterin in der Stiftungsurkunde eingerichtet und durch ihren Beschluss vom 23. September 2012 errichtet wurde, wird von ihr bestellt und abberufen. Die Stifterin hat sich im Bestellungsbeschluss die Abberufung des Beiratsmitglieds auch vor Ablauf der Funktionsdauer, somit die jederzeitige Abberufung, ohne Einschränkung auf irgendwelche Gründe vorbehalten. Der Beirat hängt daher so sehr am Gängelband der Stifterin, dass von einer Unabhängigkeit des Beirats von der Stifterin und deren Willen und Interessen keine Rede sein kann.


 


Die Auffassung des Rekursgerichts, die Beauftragung mit den Interessen könne nicht nur durch Auftrag (iSd §§ 1002 ff ABGB), sondern auch durch Bestellung eines Organs, dem nach der (vom Stifter stammenden) Stiftungsurkunde die Wahrnehmung der Interessen des begünstigen Stifters obliegt, findet im Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 4 PSG durchaus Deckung.


 


Dies träfe aber - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber - auf einen vom Stifter bestellten Beirat, dem nach der Stiftungsurkunde die Wahrnehmung der Interessen der Begünstigten obliegt, die nicht auch Stifter sind, nicht zu, weil dann der Beirat nicht - wie § 14 Abs 4 PSG verlangt - von den Begünstigten beauftragt wäre.

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