Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Organe der Privatstiftung gem § 14 PSG

Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen

05. 08. 2013
Gesetze:

§ 14 PSG


Schlagworte: Privatstiftung, Organe der Privatstiftung


GZ 6 Ob 42/13i, 08.05.2013


 


OGH: Gem § 14 Abs 2 PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Gem § 14 Abs 3 PSG ist, wenn einem Organ gem Abs 2 das Recht zukommt, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG angeführten Gründen abberufen werden, so darf gem § 14 Abs 4 PSG Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.


 


Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - auch aus nur einem Organmitglied bestehen (vgl 6 Ob 42/09h, wo der erkennende Senat nicht beanstandete, dass der dortige als Organ qualifizierte Beirat aus mindestens einem, höchstens jedoch aus vier Mitgliedern bestand). Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Bei einem eingliedrigen Organ ist freilich die von § 14 Abs 3 PSG geforderte Stimmeneinhelligkeit notwendigerweise stets gegeben. Abgesehen von denjenigen Organen, für die das Gesetz eine Mindestanzahl an Mitgliedern vorsieht (für die Privatstiftung der Stiftungsvorstand gem § 15 Abs 1 PSG und der Aufsichtsrat gem § 23 Abs 1 PSG), gibt es weder im Privatstiftungs- noch im Gesellschaftsrecht eine generelle Norm, die für (sonstige) Organe eine Mindestzahl von Mitgliedern vorschreibt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at