Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen; die Ansicht der erbantrittserklärten Erbin, dass im Verfahren über einen Antrag auf Inventarisierung die Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen und es nicht einsichtig sei, dass darüber ein selbständiges Verfahren abgeführt werden müsse, steht mit den gesetzlichen Anordnungen nicht im Einklang
§ 804 ABGB, § 165 AußStrG, § 762 ABGB
GZ 8 Ob 49/13h, 28.05.2013
OGH: Gem § 165 Abs 1 AußStrG ist ein Inventar ua dann zu errichten, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde (Z 1), oder soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt (Z 6). Nach § 804 ABGB kann die Errichtung eines Inventars auch von einem Noterben verlangt werden (vgl auch § 784 ABGB). Das Antragsrecht steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist daher nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen.
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 762 ABGB ua die Kinder des Erblassers. Der Vater eines Kindes ist ua der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 138 [nunmehr § 144] Abs 1 Z 2 ABGB), oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 138 [nunmehr § 144] Abs 1 Z 3 ABGB).
Die Bestimmung der Vaterschaft muss somit in der jeweiligen rechtlich wirksamen Form, zB durch Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163c [nunmehr § 145] ABGB oder durch Feststellungsurteil nach § 163 [nunmehr § 148] ABGB, erfolgen. Dies ist im Anlassfall aufgrund des Feststellungsurteils aus dem Jahr 1964 geschehen.
Abgesehen davon, dass im Anlassfall eine bedingte Erbantrittserklärung vorliegt, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erblassers aus dem Jahr 1964 bindend ist, zutreffend.
Nach § 138a Abs 1 [nunmehr § 140] ABGB bleibt das nach § 138 [nunmehr § 144] ABGB begründete Abstammungsverhältnis nämlich solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach §§ 156 [nunmehr § 151] iVm § 163 [nunmehr § 148] ABGB oder - bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft - auch durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der - durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten - Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.
Aus den dargestellten Grundsätzen folgt, dass dem Feststellungsurteil aus dem Jahr 1964 die Wirkungen der Rechtskraft, zu denen ua die Bindungswirkung zählt, zukommt, solange dieses nicht im gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren nach Maßgabe der in Betracht kommenden Tatbestände unter Einhaltung der normierten Fristen beseitigt ist. Die Ansicht der erbantrittserklärten Erbin, dass im Verfahren über einen Antrag auf Inventarisierung die Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen und es nicht einsichtig sei, dass darüber ein selbständiges Verfahren abgeführt werden müsse, steht mit den gesetzlichen Anordnungen somit nicht im Einklang.