Die Ersatzpflicht gem § 8 Abs 3 MRG trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind
§ 8 MRG
GZ 5 Ob 84/13h, 16.05.2013
OGH: Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach der Rsp des erkennenden Senats unter einem „anderen Mietgegenstand“ iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG auch ein Dachausbau zu verstehen ist und dass der „andere Mietgegenstand“ auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein kann. Ausreichend geklärt ist in der Rsp des OGH auch, dass die Ersatzpflicht gem § 8 Abs 3 MRG denjenigen trifft, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. Baut daher ein Mieter (hier ein anderer Wohnungseigentümer) den Dachboden aus, haben sich allfällige Ausgleichsansprüche eines Mieters iSd § 8 Abs 3 MRG gegen diesen zu richten. Die Erstantragsgegnerin hat die Ausbauarbeiten am Dachboden zu verantworten. Deren Ersatzpflicht ergibt sich daher nicht aus ihrer Stellung als Vermieterin, sondern aus der Zurechnung der den Antragsteller beeinträchtigenden Arbeiten.