Jedem Miteigentümer, dem im Rahmen einer Benützungsregelung iSd § 835 ABGB Teile der Liegenschaft zu Wohn- oder auch nur zu Freizeitzwecken zugewiesen werden, ist die Wasserentnahme von auf der Liegenschaft vorhandenem Wasser zu ermöglichen
§ 828 ABGB, § 835 ABGB
GZ 1 Ob 247/12y, 14.3.2013
OGH: Da grundsätzlich jeder Miteigentümer, dem im Rahmen einer Benützungsregelung iSd § 835 ABGB Teile der Liegenschaft zu Wohn- oder auch nur zu Freizeitzwecken zugewiesen werden, eines Zugangs zu dem auf der Liegenschaft grundsätzlich vorhandenem Wasser bedarf, wird (Anm: im zweiten Rechtsgang) eine Regelung zu erfolgen haben, die allen Berechtigten die Wasserentnahme ermöglicht. Schließlich soll die Entscheidung das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. Zu prüfen ist im weiteren Verfahren, auf welche Weise den Beteiligten ein gesicherter Zugang zum Wasser eingeräumt werden kann.