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Zivilrecht

OGH: Auf die Verjährung ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen

Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen deutlich vorzubringen und zu beweisen

05. 08. 2013
Gesetze:

§ 1501 ABGB, § 1478 ABGB, § 1489 ABGB


Schlagworte: Verjährung


GZ 1 Ob 96/13v, 27.06.2013


 


OGH: Auf die Verjährung ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen deutlich vorzubringen und zu beweisen. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

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