Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen deutlich vorzubringen und zu beweisen
§ 1501 ABGB, § 1478 ABGB, § 1489 ABGB
GZ 1 Ob 96/13v, 27.06.2013
OGH: Auf die Verjährung ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen deutlich vorzubringen und zu beweisen. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.