Nach hRsp führt die bloße Schlechterfüllung des Vertrags regelmäßig nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten
§§ 1295 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB
GZ 1 Ob 96/13v, 27.06.2013
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagte habe weder für ihre eigenen Kosten noch für die ihrer Prozessgegnerin zu ersetzenden Kosten des Verfahrens gegen eine Immobilienmaklerin zu haften, die sie nicht über ein Bauverbot für die von ihr gekaufte Liegenschaft informiert habe.
OGH: Als Rechtsgrundlage für den Zuspruch derartiger Prozesskosten an die Klägerin kommt - abgesehen von einer hier nicht behaupteten vertraglichen Vereinbarung - sowohl Schadenersatz als auch Geschäftsführung ohne Auftrag iSd § 1037 ABGB in Betracht. Dass der Vorprozess von der Klägerin zum „klaren und überwiegenden Vorteil“ des regresspflichtigen Beklagten geführt wurde, was der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen würde, wurde jedoch von der Klägerin nicht behauptet, sodass sich schon deshalb eine dahingehende Prüfung erübrigt.
Nach hRsp führt die bloße Schlechterfüllung des Vertrags (hier: mittlerweile aufgehobener Kaufvertrag über eine Liegenschaft zwischen der sich regressierenden Klägerin und dem Beklagten) regelmäßig nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Solche Prozesskosten sind zwar - nach neuerer Rsp - durch die Schlechterfüllung adäquat verursacht, doch setzt der Anspruch auf Ersatz dieses Mangelfolgeschadens auch voraus, dass der Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht.
Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es ist eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung vorzunehmen. Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Bei einer Vertragsverletzung - wie hier - ergibt sich der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. Ein Schädiger hat auch im Vertragsrecht nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen. Es kommt darauf an, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen. Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt.
Die Klägerin nahm die Immobilienmaklerin aus dem Maklervertrag in Anspruch und machte geltend, diese sei ihren daraus entspringenden Pflichten nicht nachgekommen, wodurch es zum mängelbehafteten Kauf gekommen sei. Sie verlor den Prozess mangels schuldhaften Fehlverhaltens der Immobilienmaklerin, weil diese auf die Auskünfte einer Gemeinde vertrauen habe dürfen und sie keine weitere Nachforschungspflicht getroffen habe.
Das Berufungsgericht verneinte die Haftung des Beklagten für die von ihm begehrten Verfahrenskosten dieses Prozesses, auch wenn sein Verhalten (bezüglich des mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags) rechtswidrig gewesen sei. Dessen Beurteilung, dass dann, wenn zwischen dem Geschädigten (der Klägerin) und einem weiteren möglichen Schädiger (der Immobilienmaklerin) ein eigenständiger Vertrag (Maklervertrag) besteht und die Klägerin die Immobilienmaklerin in einem Aktivprozess aus diesem Vertrag erfolglos belangt, der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Prozessverlust und dem Verhalten des Beklagten nicht gegeben sei, ist jedenfalls vertretbar.
Der Fall, dass die Kosten verursachende Prozessführung unmittelbar durch eine rechtswidrige und schuldhafte Fehlinformation ausgelöst worden wäre und dem Gegner im Hinblick auf die ihm bekannte oder bekannt gegebene Sachlage die Prozessführung als Folge der Fehlinformation vorhersehbar gewesen wäre, liegt hier nicht vor. Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vor, sie habe den Prozess gegen die Immobilienmaklerin aufgrund nicht näher genannter „Einwendungen“ des Beklagten geführt und präzisierte dies dahin, dass der Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufs nicht einverstanden und auch nicht bereit gewesen sei, irgendeinen Schaden zu tragen. Sie habe daher gegen die Immobilienmaklerin das Verfahren geführt, um ihren Schaden einbringlich zu machen. Ein davon abweichendes Vorbringen in der außerordentlichen Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und ist unbeachtlich.