Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls
§§ 1295 ff ABGB
GZ 6 Ob 50/13s, 08.05.2013
OGH: Die Beratung von Anlegern muss vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts- bzw Wertpapiers. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten.
Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, etwa über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, ist bei einer Anlageberatung nicht zu verlangen.
Vielmehr sind Inhalt und Umfang der Beratungspflicht von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Beim vom Kläger erworbenen Produkt handelt es sich nach seinem Vorbringen um ein 2006 erworbenes Zertifikat der Lehman-Gruppe, wobei eine niederländische Gesellschaft der Gruppe als Emittentin und die Muttergesellschaft als Garantin fungierten.
Der OGH hatte sich bereits in mehreren Entscheidungen mit einem anderen Finanzprodukt der Lehman-Gruppe („Dragon FX Garant“) und mit der dieses Produkt bewerbenden Broschüre zu beschäftigen.
Die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers samt der mit ihr verbundenen Unternehmen im September 2008 war auch für Fachkreise überraschend, galt sie doch als eine der international renommiertesten Investmentbanken, die bis kurz vor ihrem Zusammenbruch von den drei großen Ratingagenturen übereinstimmend mit einer sehr guten Bonitätseinstufung bewertet wurde und in Amerika als hochgradig systemrelevant galt. Unter diesen Umständen war die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend und es bedurfte keiner darüber hinausgehenden Aufklärung über das allgemeine Bonitätsrisiko. An dieser Rechtsansicht hat der OGH trotz der von Graf (Sind Drachen wirklich so harmlose Tiere?, ecolex 2011, 506) geäußerten Kritik in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, sodass mittlerweile von einer gefestigten Rsp auszugehen ist.
Verwirklicht hat sich auch im vorliegenden Fall einzig das Insolvenzrisiko, über das die beklagte Partei im Hinblick auf die Einschätzung durch die Fachkreise im November 2006 nicht aufzuklären hatte. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine Verletzung von sonstigen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die behaupteten Unterlassungen und daraus allenfalls resultierende Fehlvorstellungen ohnehin nicht schlagend geworden sind.
Demnach war eine Aufklärung über das allgemeine Bonitätsrisiko von Emittentin und Garantin nicht erforderlich. Über welche sonstigen „wertpapierspezifischen“ Risken der Kläger durch Übergabe des Emissionsprospekts oder auf andere Weise aufzuklären gewesen wäre, vermag die Revision nicht darzutun.
Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. Im Hinblick darauf, dass es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen beim Kläger um einen sehr interessierten und erfahrenen Anleger handelt, der mündlich ohnehin über wesentliche Eigenschaften des Finanzprodukts aufgeklärt worden ist, ist in der Auffassung der Vorinstanzen, dass hier kein Aufklärungsfehler vorliegt, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.