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Arbeitsrecht

VwGH: Kein amtliches Kilometergeld, wenn ein Dienstwagen zur Verfügung steht

Der Beweiswürdigung, dass während der Zeiten des Journaldienstes ein Dienstwagen zur Verfügung stand, war nicht entgegen zu treten; die Benützung des eigenen PKW anstatt der Benützung des Dienstwagens hätte dem Bund ungerechtfertigten Aufwand verursacht, weshalb das amtliche Kilometergeld zu Recht versagt wurde

31. 07. 2013
Gesetze:

§ 1 Abs 2 RGV


Schlagworte: Dienstrecht, Reisegebühren, Kilometergeld, Dienstwagen


GZ 2012/12/0089, 13.03.2013


 


VwGH: Den Vorwurf, die belBeh habe sich in ihrer die Verfügbarkeit von Dienstfahrzeugen tragenden Feststellung auf die "einseitige Argumentation des OLG Innsbruck verlassen", vermag der VwGH nicht zu teilen, zumal das Ermittlungsergebnis dem Bf im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet worden war und dieser hierzu einräumte, es werde den Tatsachen entsprechen, dass die Dienstkraftwagen des OLG Innsbruck an den in Rede stehenden Tagen "nach Verfügbarkeit" jedem Dienstreisenden zur Verfügung gestanden wären. Lediglich bezüglich der Inanspruchnahme der Dienstwägen wandte der Bf eigene Unkenntnis ein.


 


Unter Würdigung all dessen kann es aber der belBeh nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im Rahmen der sie treffenden Ermittlungspflicht schlussendlich zur eingangs zitierten Feststellung der Verfügbarkeit von Dienstfahrzeugen während der Bereitschafts- und Journaldienste gelangte, zumal andere Beweisergebnisse einer solchen Schlussfolgerung nicht entgegenstanden. Auch zeigt die Beschwerde nicht auf, welche konkreten anderweitigen Ermittlungsschritte aus der Sicht der belBeh geboten waren, die Frage der Verfügbarkeit von Dienstfahrzeugen weiter zu erhellen, sodass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, im Rahmen der dem VwGH zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die diese Feststellung tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.


 


Die Reisegebührenvorschrift räumt dem Beamten gewisse Rechte ein, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz eines durch eine bestimmte Dienstverrichtung verursachten Mehraufwandes zu verlangen. Diese Rechte finden allgemein ihre Schranke in dem Grundsatz der Reisegebührenvorschrift, dass nur ein solcher Mehraufwand vom Bund ersetzt wird, der gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz wird deutlich in § 1 Abs 2 RGV zum Ausdruck gebracht, wonach ein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes dann nicht besteht, wenn der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursacht. Wenn nun vorgesehen ist, dass im Falle der Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kfz keine Reisekostenvergütung gebühre, dem Bund also dieser Aufwand erspart wurde, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der erwähnten grundsätzlichen Bestimmung des § 1 Abs 2 RGV, dass die Reisekostenvergütung zu versagen ist, wenn die Nichtbenützung des Fahrzeuges auf eine nicht gerechtfertigte Weigerung des Beamten zurückgeht.

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