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Baurecht

VwGH: Diverse Einwendungen gegen die Vollstreckung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrags

Gegen die Vollstreckung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrags nicht erfolgreich eingewendet werden können ein noch anhängiges Bauansuchen, so ferne sich dieses nicht auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauprojekt bezieht, weiters Grundrechtseingriffe, über die im Titelverfahren abgesprochen wurde, weiters das Schonungsprinzip, wenn der Titel auf Beseitigung des Bauwerkes lautet und stattdessen eine Verkleinerung des Bauwerks auf einen bewilligungsfähigen Teil angestrebt wird, sowie auf im Rechtsmittelverfahren sanierte Verfahrensmängel der ersten Instanz

31. 07. 2013
Gesetze:

§§ 1 ff VVG, § 2 VVG, § 10 VVG


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Vollstreckungsverfügung, Baurecht, Beseitigungsauftrag, Abbruchsauftrag, Ersatzvornahme, Einwendungen


GZ 2011/05/0139, 28.05.2013


 


Die Bf setzte sich gegen eine Ersatzvornahme zur Wehr, mit der ihr konsensloses Bauwerk beseitigt werden sollte.


 


VwGH: Es ist zutreffend, dass während der Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend eine nachträgliche Baubewilligung ein Beseitigungsauftrag wegen Konsenswidrigkeit nicht vollstreckt werden darf. Dies setzt aber voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht. Die belBeh hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.


 


Soweit die Bf geltend macht, dass ein unrechtmäßiger Grundrechtseingriff stattfinde und ein Verfahren vor dem EGMR abzuwarten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht um Grundrechtseingriffe durch die Beseitigung des Bauwerkes geht. Diese Frage ist bereits im Titelbescheid rechtskräftig entschieden worden. Soweit sich die Vollstreckung daher in dessen Rahmen bewegt und nur der Umsetzung des Titelbescheides in die Wirklichkeit dient, kann durch sie kein relevanter Grundrechtseingriff mehr erfolgen. Außerdem hat ein Urteil des EGMR über eine Konventionsverletzung nur feststellenden Charakter und bewirkt nicht die Aufhebung eines innerstaatlichen Rechtsaktes, würde hier somit auch nicht den Wegfall des Titelbescheides bewirken.


 


Die belBeh hat zurecht dargelegt, dass die Ersatzvornahme das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt und eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet. Zwar ist es der Bf unbenommen, ein Bauwerk - unter Beachtung der Rechtsvorschriften - in ein anderes umzugestalten und damit einen anderen Sachverhalt zu schaffen, der gegebenenfalls einer Vollstreckung entgegenstehen könnte. Im Vollstreckungsverfahren kommt dies aber angesichts des rechtskräftigen Titelbescheides nicht in Frage. Soweit die Bf daher Umbaumaßnahmen als gelinderes Mittel ins Treffen führt, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.


 


Soweit die Bf rügt, dass die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung unzureichend begründet gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser allfällige Verfahrensmangel jedenfalls dadurch saniert ist, dass die Entscheidung der Berufungsbehörde selbst in der Sache ausreichend begründet wurde.

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