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Verfahrensrecht

VwGH: Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – Ersatz von Verhandlungsaufwand gem § 79a AVG

Nach stRsp des VwGH zu § 48 Abs 2 Z 4 VwGG gebührt der belBeh der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde; aufgrund der gleichen Ausgangslage ist diese Judikatur auch auf die Frage des Ersatzes von Verhandlungsaufwand gem § 79a AVG zu übertragen

31. 07. 2013
Gesetze:

§ 79a AVG, UVS-Aufwandersatzverordnung


Schlagworte: Kostenentscheidung, Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Ersatz von Verhandlungsaufwand, Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand


GZ 2012/01/0126, 26.06.2013


 


Mit Spruchpunkt 3. wurden die Bf gem § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung verpflichtet, der Republik Österreich (dem Landespolizeikommandanten von Salzburg) Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40, Schriftsatzaufwand EUR 368,80 und Verhandlungsaufwand EUR 461,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.


 


Die mit Spruchpunkt 3. erfolgte Kostenentscheidung begründet die belBeh damit, dass sich diese auf die im Spruch zitierten Bestimmungen stütze.


 


VwGH: Gem § 79a Abs 1 AVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gem Abs 4 Z 3 dieser Bestimmung zählen zu den Aufwendungen auch die Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand, wie sie in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 456, festgesetzt sind.


 


Nach stRsp des VwGH zu § 48 Abs 2 Z 4 VwGG, welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine analoge Regelung vorsieht, gebührt der belBeh der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde. Aufgrund der gleichen Ausgangslage ist diese Judikatur auch auf die Frage des Ersatzes von Verhandlungsaufwand gem § 79a AVG zu übertragen.


 


In einem Fall, in dem über die an die belBeh gerichtete Beschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, gebührt der im Verfahren vor dem UVS belBeh jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt. Gleiches gilt für den Vorlageaufwand, wenn im Verfahren nur ein Verwaltungsakt vorgelegt worden ist. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Bf ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es gem § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 Abs 1 VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen.


 


Im Beschwerdefall wurde zu den Richtlinienbeschwerden nur eine einzige Verhandlung durchgeführt, sodass die im Verfahren vor dem UVS belBeh nach dem Obgesagten nur Anspruch auf einfachen Verhandlungsaufwand hat.


 


Weiters wurde durch die im Verfahren vor dem UVS belBeh nur eine Gegenschrift erstattet, die jedoch zu beiden dem Verfahren zu Grunde liegenden Amtshandlungen Stellung genommen hat, sodass nach dem Obgesagten (nur) zweifacher Schriftsatzaufwand zugestanden wäre.


 


Der Zuspruch von dreifachem Vorlageaufwand erfolgte hingegen zu Recht, weil die im Verfahren vor dem UVS belBeh die Akten des Verwaltungsverfahrens in dreifacher Ausfertigung vorgelegt hat, was einen dreifachen Vorlageaufwand darstellt.


 


Da sich die Kostenentscheidung im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen als rechtswidrig erweist, war sie gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.


 


Die Entscheidung über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

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