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Verfahrensrecht

VwGH: § 67g AVG – Abstandnahme von der mündlichen Verkündung

Nach stRsp belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch die belBeh ihren (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit

31. 07. 2013
Gesetze:

§ 67g AVG


Schlagworte: Rechtsschutz, UVS, Erlassung des Bescheides, Abstandnahme von der mündlichen Verkündung


GZ 2012/02/0089, 24.05.2013


 


Die Beschwerde rügt unter dem Gesichtspunkt des § 51h VStG, dass die belBeh die Berufungsentscheidung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2011 nicht mündlich verkündet, sondern lediglich durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erlassen habe, was mit § 51h Abs 4 VStG und § 67g Abs 2 Z 2 AVG nicht in Einklang zu bringen sei.


 


In dieser Verhandlung sei lediglich das vom Bf drei Monate vorher vorgelegte kfz-technische Sachverständigengutachten verlesen worden, ebenso die Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2010 im Lenkberechtigungsentzugsverfahren, welche das zuständige UVS-Mitglied ebenfalls bereits gekannt habe, weil dieses auch im Entziehungsverfahren zuständig gewesen sei und diese Verhandlung geführt habe, es seien keinerlei Beweise aufgenommen und keine Beweisanträge gestellt worden.


 


In rechtlicher Hinsicht sei lediglich die Frage der ex nunc- oder ex tunc-Wirkung aufhebender Rechtsmittelentscheidungen erörtert worden, was ebenfalls nicht neu gewesen sei, weil es um diese Rechtsfrage schon im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsschriftsatz gegangen sei. Das UVS-Mitglied habe in der Verhandlung daher mit dieser Rechtsfrage vertraut sein müssen; diese sei bereits geraume Zeit vorher in der VwGH-Beschwerde im Entziehungsverfahren mit entsprechenden Judikaturbelegen eingehend erörtert worden.


 


Da die gesetzlichen Gründe für eine Abstandnahme von der mündlichen Verkündung des Berufungserkenntnisses nicht vorlägen, sei der schriftlich erlassene Berufungsbescheid der belBeh inhaltlich rechtswidrig.


 


VwGH: Gem § 67g Abs 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.


 


Die Verkündung entfällt gem § 67g Abs 2 Z 2 AVG, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.


 


Die belBeh ist den vorzitierten Ausführungen der Beschwerde in der Gegenschrift im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Für den VwGH ist auch anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Entfall einer Verkündung iSd § 67g Abs 2 Z 2 AVG vorgelegen wären.


 


Nach stRsp belastet daher die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch die belBeh ihren (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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