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Verfahrensrecht

VwGH: Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG

Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des VwGH über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, dort nach § 38 AVG zu verfahren

31. 07. 2013
Gesetze:

§ 38 AVG, Art 131 B-VG, § 66 AVG, § 68 AVG


Schlagworte: Vorfrage, Aussetzung des Verfahrens, Bescheidbeschwerde


GZ 2012/12/0106, 15.05.2013


 


VwGH: Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Bf steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum VwGH, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des VwGH über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, dort nach § 38 AVG zu verfahren.

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