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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage ob die „Sperrwirkung“ des Art 16 HKÜ auch Provisorialentscheidungen vor Mitteilung eines anhängigen Verfahrens nach dem HKÜ umfasst

Der Rückgriff auf die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen nach Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO ohne vorherige Prüfung der Zuständigkeit nach Art 8 Brüssel IIa-VO ist nicht zulässig; in einem (im Anlassfall behaupteten und inzwischen rechtskräftig festgestellten) Entführungsfall darf keine vorläufige Obsorgeregelung erfolgen

29. 07. 2013
Gesetze:

Art 16 HKÜ, Art 10 Brüssel IIa-VO, Art 20 Brüssel IIa-VO


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Kindesentführung, Obsorgeentscheidung, Kindesrückführung, Sperrwirkung


GZ 4 Ob 70/13t, 18.06.2013


 


OGH: Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sog „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Im Zeitpunkt der vorläufigen Obsorgeentscheidung hatte das Erstgericht keine Kenntnis vom Rückführungsantrag haben können. Die Sperrwirkung des Art 16 HKÜ konnte demnach im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht eintreten.


 


Zu dem vom EuGH betonten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (Erwägungsgrund 21 der VO) gehört es, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag hinsichtlich der elterlichen Verantwortung anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit anhand der Art 8 ff Brüssel IIa-VO prüft und dass aus der Entscheidung dieses Gerichts klar hervorgeht, ob es sich den in dieser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat. Ehe sich das Gericht auf Art 20 Brüssel IIa-VO stützt, hat es daher zu prüfen, ob eine eigene Zuständigkeit nach den Art 8 ff besteht.


 


Läge ein Entführungsfall vor, wie dies hier der Vater behauptet, wäre die Zuständigkeit nach der speziellen Regelung des Art 10 Brüssel IIa-VO zu prüfen (Punkt 2.2). Einstweilige Maßnahmen und Schutzmaßnahmen iSd Art 20 Brüssel IIa-VO könnten zwar im Verbringungsmitgliedstaat erlassen werden, soweit sie aufgrund der bloßen Anwesenheit des Kindes notwendig sind, nicht jedoch durch Zuerkennung der einstweiligen Obsorge an den entführenden Elternteil. Art 20 Brüssel IIa-VO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Elternteil, der das Kind rechtswidrig verbracht hat oder es rechtswidrig zurückhält, als Mittel dafür diente, die durch sein rechtswidriges Handeln geschaffene tatsächliche Situation länger andauern zu lassen oder die Folgen dieses Handelns zu legitimieren.


 


Der Rückgriff auf die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen nach Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO ohne vorherige Prüfung der Zuständigkeit nach Art 8 Brüssel IIa-VO ist nicht zulässig. In einem (im Anlassfall behaupteten und inzwischen rechtskräftig festgestellten) Entführungsfall darf keine vorläufige Obsorgeregelung erfolgen.

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