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Verfahrensrecht

OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Zugebilligt wird der gefährdeten Partei zwar einstweiliger Unterhalt, der ihr aber idR endgültig zusteht; daher gibt es auch nicht einen im Hauptverfahren durchzusetzenden „normalen“ Unterhaltsanspruch und daneben noch einstweiligen Unterhalt

29. 07. 2013
Gesetze:

§ 382 EO, § 94 ABGB, § 66 EheG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF


Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, einstweiliger Unterhalt


GZ 7 Ob 103/13t, 19.06.2013


 


OGH: Durch eine Leistungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO (Unterhalts-EV), mit der ein Exekutionstitel geschaffen wird, soll nicht der Anspruch, sondern es sollen die Unterhaltsbedürfnisse der gefährdeten Partei selbst besichert werden. Damit ist die Unterhalts-EV an sich keine „eigentliche“ EV iSd EO. Es geht vielmehr um die rasche Durchsetzung von Unterhaltsforderungen, dh um die Sicherung materieller Bedürfnisse und damit der Existenz der gefährdeten Partei. Zugebilligt wird der gefährdeten Partei zwar einstweiliger Unterhalt, der ihr aber idR endgültig zusteht. Daher gibt es auch nicht einen im Hauptverfahren durchzusetzenden „normalen“ Unterhaltsanspruch und daneben noch einstweiligen Unterhalt. Vielmehr wird in beiden Fällen derselbe Anspruch geltend gemacht.

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