Das Zugeständnis iSv § 266 ZPO bezieht sich auf Tatsachen
§ 266 ZPO, § 267 ZPO
GZ 4 Ob 18/13w, 18.06.2013
OGH: Das Zugeständnis iSv § 266 ZPO bezieht sich auf Tatsachen. Ob jemandem ein bestimmter Anspruch zusteht („Aktivlegitimation“), ist wie jede andere Rechtsfrage einer Außerstreitstellung entzogen. Zwar gelten die einem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden, wenn die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens verwenden. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor, da ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen war, ob die Kläger im eigenen Namen bestimmte Ansprüche geltend machen konnten oder nicht. Daher ist die (nicht widerrufene) „Außerstreitstellung“ der Aktivlegitimation zu Punkt 1 des Begehrens unerheblich. Ein prozessuales Anerkenntnis haben die Beklagten (auch) hier nicht abgegeben.