Kur- oder Reha-Aufenthalte sind bei der Ermittlung der regelmäßig zu erwartenden Krankenstandsdauer anteilig zu berücksichtigen, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind
§ 124 BSVG, § 255 ASVG, § 133 GSVG
GZ 10 ObS 70/13m, 28.05.2013
OGH: Ein Versicherter ist vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von 7 Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden. Auch in Zukunft zu erwartende Kur- und Reha-Aufenthalte, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen, weil insoweit eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vorliegt. Sind diese Kur- oder Reha-Aufenthalte im Abstand von mehreren Jahren notwendig, so ist ihre Dauer anteilsmäßig den zu erwartenden jährlichen Krankenständen hinzuzurechnen.
Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kur- oder Reha-Aufenthalten kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Zeiten „einmaliger“, wenn auch länger dauernder Krankenstände bzw Kur- oder Reha-Aufenthalte (zB nach einer Hüftoperation) sind im Regelfall nicht in die regelmäßig zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. Ergibt sich daraus eine Gesamtdauer von jährlichen Krankenständen sowie Kur- oder Reha-Aufenthalten von mindestens 7 Wochen, ist der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen.