Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern iZm Vorschlägen, die auf seine Befreiung von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet
§ 881 ABGB, § 1169 ABGB, § 1295 ABGB
GZ 9 ObA 140/12x, 29.05.2013
OGH: Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können nicht aufgestellt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass er zu einer ausgewogenen Information verpflichtet ist, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die dem Arbeitnehmer allenfalls drohenden Risiken, insbesondere über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und iSe ex ante-Betrachtung aufzuzeigen sind. Der zur Aufklärung Verpflichtete darf insbesondere dann keine Umstände verschweigen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine bestimmte Erwartungshaltung kommuniziert hat, er aber erkennt, dass dessen Erwartungshaltung unrichtig ist. Insofern hängt der Umfang der Aufklärungspflicht von dem für den Arbeitgeber erkennbaren Informations- und Wissensstand des betreffenden Arbeitnehmers ab, also von den konkreten Kenntnissen, über die der jeweilige Arbeitnehmer verfügt.
Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken einer Übertragung seiner Betriebspension auf eine Pensionskasse vermittelten, ob also für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass es sich bei den Prognosen um Hochrechnungen handelt und die erwarteten Leistungen auch unter die Höhe der ursprünglich direkten Pensionszusage fallen konnten oder er eher davon ausgehen durfte, dass die Pensionshöhe nach den bisherigen Regelungen jedenfalls erhalten bleibt.
Ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung erfüllt hat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher - vom Fall einer wie hier vorliegenden korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber aber konkret das objektive Risiko der Übertragung, wonach es zu einer Verringerung der Pension bei ungünstiger Veranlagungsrendite kommen kann, dem Arbeitnehmer vor Augen führen und darf dieses nicht gänzlich verschweigen.