Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt und unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt
§ 1151 ABGB
GZ 8 ObA 40/13k, 27.06.2013
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht der Vorinstanzen doch als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.
OGH Ob im Einzelfall vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist oder nicht, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt und unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. Bei der Beurteilung ist nach der Methodik eines beweglichen Systems anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen ausgegangen. Dementsprechend haben sie zu den wesentlichen Elementen eines echten Arbeitsvertrags und eines freien Dienstverhältnisses eine wertungsmäßige Gewichtung vorgenommen.
Nach den Feststellungen wurde von der Klägerin nicht erwartet, dass sie zu einer bestimmten Zeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten anwesend ist. Es bestanden auch keine Weisungen zur Anwesenheit der Klägerin. Ein Einfluss des Beklagten oder seiner Repräsentanten auf die Arbeitszeitgestaltung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Weiters hat die Klägerin die Übernahme bestimmter Buchhaltungsarbeiten abgelehnt und die Durchführung bestimmter Verbuchungen verweigert, was der - auch gelebten - Vertragslage entsprach. Die Festlegung ihrer Urlaubszeiten war nicht von der Zustimmung des Beklagten abhängig. Die Klägerin hätte auch für andere Auftraggeber Tätigkeiten verrichten können. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend hervorgehoben, dass der Klägerin keine Weisungen in Bezug auf die Arbeitsgestaltung und auch keine inhaltlichen Weisungen erteilt wurden.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungselemente von einem freien Dienstvertrag auszugehen sei, stellt keine Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums dar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anlassfall nicht mit der Entscheidung 8 ObA 48/11h vergleichbar. Im Vergleichsfall stand ua fest, dass der dortige Kläger einen starren Dienstplan einzuhalten hatte, er sachbezogenen Weisungen unterworfen war und seine Tätigkeit zeitgebunden war.