§ 21 Abs 5 VerG 2002 drückt den Grundsatz aus, dass die Konsequenzen aus (behaupteten) Pflichtverletzungen des Leitungsorgans grundsätzlich vom Verein - konkret durch die Mitgliederversammlung - zu ziehen sind; die Rechnungsprüfer sind lediglich verpflichtet, dem Verein durch Einberufung der Mitgliederversammlung weitere Schritte zu ermöglichen
§ 21 VerG, § 5VerG
GZ 4 Ob 18/13w, 18.06.2013
OGH: Rechnungsprüfer sind nach § 21 Abs 5 VerG 2002 bei beharrlichen und schwerwiegenden Verstößen des Leitungsorgans gegen Rechnungslegungspflichten verpflichtet, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen; sie können sie auch selbst einberufen. Daraus lässt sich aber keine Befugnis ableiten, im eigenen Namen Ansprüche des Vereins gegen Mitglieder des Leitungsorgans geltend zu machen. Vielmehr drückt diese Bestimmung den Grundsatz aus, dass die Konsequenzen aus (behaupteten) Pflichtverletzungen des Leitungsorgans grundsätzlich vom Verein - konkret durch die Mitgliederversammlung - zu ziehen sind. Die Rechnungsprüfer sind lediglich verpflichtet, dem Verein durch Einberufung der Mitgliederversammlung weitere Schritte zu ermöglichen. Dass zwei Klägerinnen nach dem Klagevorbringen auch Rechnungsprüferinnen waren, ändert daher nichts am Nichtbestehen der noch strittigen Ansprüche.