Die Grundsätze der actio pro socio können - jedenfalls im Regelfall - nicht auf den Verein übertragen werden; vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass nur der Verein seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen kann; eine qualifizierte Minderheit kann dies mittelbar (§ 5 Abs 2 VerG 2002) oder bei Ersatzansprüchen gegen Organwalter unmittelbar (§ 25 VerG 2002) erzwingen; denkbar wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 25 VerG 2002 auf andere Ansprüche gegen Organwalter; eine Geltendmachung durch einzelne Mitglieder kommt aber nach der Systematik des VerG keinesfalls in Betracht; auch das Interesse von Mitgliedern auf Unterbleiben statutenwidrigen Verhaltens durch einzelne Organwalter ist grundsätzlich innerhalb des vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystems geltend zu machen
§ 5 VerG, § 25 VerG, § 7 VerG
GZ 4 Ob 18/13w, 18.06.2013
Die Kläger gehen selbst davon aus, dass sich die von ihnen im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche weder aus der Satzung des Landesverbands noch (unmittelbar) aus dem VerG ableiten lassen. Sie stützen sich daher zunächst auf eine Analogie zu § 7 VerG 2002 (Befugnis von betroffenen Mitgliedern zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen) und auf die im Recht der Personengesellschaften anerkannte actio pro socio.
OGH: Anders als das Recht der Personengesellschaften begründet das VerG mehrere Rechte einfacher Vereinsmitglieder, die es ihnen ermöglichen, mittelbar oder unmittelbar auf die Geschäftsführung des Vereins Einfluss zu nehmen. Zum einen sieht § 5 Abs 2 VerG 2002 vor, dass „mindestens ein Zehntel der Mitglieder“ vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen kann. Diese Bestimmung ist (einseitig) zwingend; die Satzung darf daher kein höheres Quorum (etwa ein Viertel) für die zwingende Einberufung der Mitgliederversammlung vorsehen. Die Einberufung kann gerichtlich durchgesetzt werden. Damit kann eine qualifizierte Minderheit, die mit der Geschäftsführung durch das Leitungsorgan unzufrieden ist, die Durchführung einer Mitgliederversammlung erzwingen. Dort kann sie ihren Standpunkt darlegen und gegebenenfalls Änderungen in der Zusammensetzung des Leitungsorgans herbeiführen. Zum anderen kann (wiederum) „mindestens ein Zehntel der Mitglieder“ nach § 25 VerG 2002 durch Bestellung eines Sondervertreters Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter geltend machen. Die Mitglieder handeln dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Vereins; dieser, nicht die Mitglieder, ist gegebenenfalls Partei des gerichtlichen Verfahrens. Zu diesen Rechten einer qualifizierten Minderheit tritt das Recht jedes Mitglieds, nach § 7 VerG 2002 die Nichtigkeit von Beschlüssen geltend zu machen und bei Betroffenheit (andere) gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse von Vereinsorganen anzufechten sowie - nach allgemeinen Grundsätzen - eigene subjektive Rechte, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen (also insbesondere die Zugehörigkeit zum Verein), durch ordentliche Gerichte klären zu lassen. Inwieweit es darüber hinaus einen Kernbereich von Mitgliedschaftsrechten gibt, die durch Mehrheitsbeschlüsse nicht beeinträchtigt werden können, wird in der Lehre diskutiert, ist hier aber nicht weiter von Relevanz.
Den Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organwalter ist gemeinsam, dass diese Rechte - vorbehaltlich einer günstigeren Regelung in der Satzung - nur einer qualifizierten Minderheit zustehen. Einzelne Vereinsmitglieder können demgegenüber nur dann aufgrund des Vereinsverhältnisses gegen den Verein vorgehen, wenn besonders schwerwiegende Mängel eines Beschlusses vorliegen (Nichtigkeit), sie durch (andere) gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse beeinträchtigt werden (Anfechtung) oder der Verein in ihre subjektiven Rechte aus dem Vereinsverhältnis eingreift. Das gilt grundsätzlich auch für die Durchsetzung von Ansprüchen des Vereins gegen aktuelle oder ehemalige Vereinsmitglieder. Auch hier kann eine qualifizierte Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen und in der Folge - wenn sie dort eine Mehrheit findet - die Anspruchsverfolgung durch den Verein erzwingen. Gegenüber Organwaltern kann die Minderheit darüber hinaus auch ohne Befassung der Mitgliederversammlung im Weg des § 25 VerG 2002 Ersatzansprüche geltend machen, dies aber ebenfalls im Namen des Vereins. Diese Wertung des Gesetzes würde unterlaufen, wenn man einzelnen Mitgliedern aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gesellschaftsrechts die Möglichkeit eröffnete, im eigenen Namen und ohne Erfordernis eines Mindestquorums Ansprüche des Vereins zu verfolgen.
Daraus folgt, dass die Grundsätze der actio pro socio jedenfalls im Regelfall nicht auf den Verein übertragen werden können. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass nur der Verein seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen kann. Eine qualifizierte Minderheit kann dies mittelbar (§ 5 Abs 2 VerG 2002) oder bei Ersatzansprüchen gegen Organwalter unmittelbar (§ 25 VerG 2002) erzwingen. Denkbar wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 25 VerG 2002 auf andere Ansprüche gegen Organwalter; eine Geltendmachung durch einzelne Mitglieder kommt aber nach der Systematik des VerG keinesfalls in Betracht. Auch das Interesse von Mitgliedern auf Unterbleiben statutenwidrigen Verhaltens durch einzelne (hier nach den Behauptungen ehemalige) Organwalter ist grundsätzlich innerhalb des vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystems geltend zu machen. Es obliegt daher auch hier ausschließlich dem Verein, dieses - in Wahrheit sein eigenes - Interesse zu verfolgen; eine qualifizierte Minderheit kann nach § 5 Abs 2 VerG 2002 über eine einzuberufende Mitgliederversammlung (nur) mittelbar darauf hinwirken.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen. Zwar scheint der Verein auf den ersten Blick handlungsunfähig zu sein, weil der Ausschluss der Beklagten aus dem Bundesverband zur Folge hatte, dass sie auch im Landesverband keine Vereinsfunktionen mehr ausüben durften. Damit war dort anscheinend kein handlungsfähiger Vorstand mehr vorhanden. Den Vereinsstatuten kann aber nicht unterstellt werden, dass für diesen Fall eine subsidiäre Befugnis jedes einzelnen Vereinsmitglieds bestehen sollte, für den Verein zu handeln und (insbesondere) dessen Ansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Eine solche Lösung wäre zumal bei Vereinen mit hoher Mitgliederzahl völlig unpraktikabel. Vielmehr ist an der Rsp des OGH anzuknüpfen, wonach das Leitungsorgan auch nach Ablauf der Funktionsperiode oder bei sonstigen Zweifeln an seiner Legitimität befugt ist, (ausschließlich) zur Durchführung von Neuwahlen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auch im vorliegenden Fall wären die Beklagten daher als (wenngleich vorläufig amtsbehinderte) Vorstandsmitglieder berechtigt und (jedenfalls) bei einem Verlangen nach § 5 Abs 2 VerG 2002 auch verpflichtet gewesen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um dort die Bestellung eines funktionsfähigen - allenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bloß geschäftsführenden - Vorstands zu ermöglichen. Im Fall der Weigerung hätte eine ausreichende Zahl von Mitgliedern das Minderheitenrecht nach § 5 Abs 2 VerG 2002 gerichtlich geltend machen können, wobei unter den Voraussetzungen des § 381 EO auch eine einstweilige Verfügung möglich gewesen wäre. Dieses Recht reichte daher grundsätzlich auch hier aus, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vom - Rechtssicherheit gewährleistenden - vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystem abzugehen. Aus diesem Grund muss auch nicht geprüft werden, wie sich eine Klagebefugnis von Mitgliedern zu einer Disposition des Vereins über den (auch) von den Mitgliedern geltend gemachten Anspruch (hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht) verhielte.