Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich
§ 94 ABGB, § 66 EheG, § 67 EheG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
GZ 7 Ob 103/13t, 19.06.2013
Der Beklagte hielt von Anfang an dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegen, dass die Beträge, die zur Tilgung der - iZm dem von der OEG durchgeführten Bauprojekt bestehenden - Verbindlichkeiten dienten und den Gehaltsexekutionen zu Grunde liegen, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien.
OGH: Schulden des Unterhaltspflichtigen mindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage. Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten, trifft den Unterhaltspflichtigen. Aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten sind nur ganz ausnahmsweise für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung, nämlich etwa bei Rückzahlung eines Kredits, der zur Bestreitung der Haushaltskosten oder zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen wurde. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebensnotwendige und existenznotwendige, existenzsichernde Ausgaben oder Ausgaben zur Finanzierung außergewöhnlicher Belastungen. In diese Kategorie fallen auch Schulden, deren Begründung auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung erforderlich war, um die existenzsichernde Ertragskraft eines Unternehmens des Geldunterhaltsschuldners zu erhalten oder zu verbessern. Die Kreditrückzahlungsraten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich.
Das Rekursgericht hat die Rsp richtig wiedergegeben. Zutreffend verweist der Beklagte aber darauf, dass zu seinem Vorbringen über die Gründe, aus denen er eine Berücksichtigung der Schulden - zu deren Hereinbringung die Gehaltsexekutionen geführt werden - ableitet, im Provisorialverfahren überhaupt keine Feststellungen getroffen wurden. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Interessenabwägung iSd dargestellten Rsp vorzunehmen ist, ist vorerst die entsprechende Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Es sind Feststellungen zu Zeitpunkt, Zweck und Höhe der vom Beklagten im Einzelnen eingegangenen Verbindlichkeiten zu treffen. Weiters ist zu klären, inwieweit die Klägerin in das geplante Projekt des Beklagten involviert und über die Schuldaufnahme informiert war sowie in welchem Umfang sie einverstanden war. Festzustellen ist auch, welcher Vorteil ihr aus dem Projekt zukommen sollte und aus welchen Gründen dieses gescheitert ist. Zuletzt ist auch offen, in welcher Höhe die Verbindlichkeiten bestehen und wegen welcher Forderungen Exekution gegen den Beklagten geführt wird.
Erst wenn diese Feststellungen getroffen wurden, kann beurteilt werden, ob die Schulden des Beklagten allenfalls nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind. Die im Zulässigkeitsausspruch erörterte Frage, ob die Schulden nur dann anzurechnen seien, wenn sie iZm der Schaffung einer laufenden Einnahmequelle aufgenommen worden seien, stellt sich iZm der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.
Da die Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht feststehen, kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob allenfalls durch den der Klägerin zu gewährenden Unterhalt der angemessene Unterhalt des Beklagten „als Hofrat und leitender Beamter“ gefährdet ist. Es bedarf daher zum jetzigen Zeitpunkt keiner Erörterung, ob die Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 67 EheG zu reduzieren ist oder allenfalls zu entfallen hat.