Der Erwerber der Liegenschaft ist an den rechtskräftigen Bescheid betreffend das Erlöschen des Holzbezugsrechtes gebunden
§§ 472 ff ABGB, § 8 AVG, § 50 S EinforstungsrechteG, § 49 S Einfor
Schlagworte: Holzbezugsrecht, Bescheid, dingliche Wirkung
GZ 5 Ob 161/12f, 14.02.2013
OGH: Soweit der Einschreiter geltend macht, er sei zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt worden, ist klarzustellen, dass die Rechtskraft des Ablösungsbescheids zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem ihm iSd § 50 Abs 5 S EinforstungsrechteG keine Parteistellung zukam.
Zu seiner Bestreitung, als Rechtsnachfolger an den rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde gebunden zu sein und seinem Vorwurf, die Behörden hätten gegen Art 6 EMRK verstoßen, ist Folgendes klarzustellen:
Ob einem Bescheid persönliche oder dingliche Wirkung zukommt, also durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers berührt wird, ist grundsätzlich nach den Sonderverwaltungsvorschriften des jeweiligen Verfahrens über die Rechtswirkungen eines Bescheids zu beurteilen. Dingliche Wirkung eines Bescheids besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Wird ein solches Verfahren zur Erlassung eines Bescheids eingeleitet und kommt es im Zuge des Verfahrens zu einem Wechsel des Berechtigten, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers ein und das Verfahren ist mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen. Der Rechtserwerber tritt bei anhängigem Verfahren also mit den gleichen Rechten und Pflichten wie sein Vorgänger ein und muss sich alle Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Rechtsvorgängers zurechnen lassen.
Entgegen der Ansicht des Einschreiters enthalten die hier anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 49 Abs 2 Salzburger EinforstungsrechteG iVm § 95 Salzburger Flurverfassungs LG eine eindeutige Regelung der Bindung der Rechtsnachfolger an die Wirkung eines von der Agrarbehörde erlassenen Bescheids über die Genehmigung der Ablösung von Holzbezugsrechten (Einforstungsrechte), was sich nicht nur aus der Überschrift „Bindung der Rechtsnachfolger“, sondern auch aus dem klaren, oben wiedergegebenen Wortlaut ergibt. Die „Rechtskrafterstreckung“ bzw Erweiterung von Bescheidwirkungen in subjektiver Hinsicht bei dinglichen Bescheiden hat zur Folge, dass sich der Rechtsnachfolger die Rechtskraft eines seinem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Bescheids zurechnen lassen muss. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach allerdings nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Sie wirken dann gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der Sache erwirbt.