Die Eintragung eines im öffentlichen Recht verwurzelten Holzbezugsrechtes im Grundbuch sowie dessen grundbücherliche Löschung haben nur deklaratorische Bedeutung
§ 481 ABGB, § 1 WWSGG
GZ 5 Ob 161/12f, 14.02.2013
OGH: Bis zur Erlassung des Kaiserlichen Patents vom 5. 7. 1853 galten die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten. Durch die mit dem Patent erfolgte Schaffung von Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte wurde die Anwendung des ABGB (teilweise) ausgeschlossen. Die Transformation der ursprünglich im Privatrecht wurzelnden Dienstbarkeiten in das öffentliche Recht erfolgte durch die jeweiligen Regulierungserkenntnisse. Nur die von einem Regulierungsverfahren nicht erfassten Rechte blieben privatrechtlicher Natur, für die mangels abweichender Regelungen im Kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz weiter galt.
Regulierungsurkunden wurzeln im öffentlichen Recht, ihr Inhalt ist einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich, als dies die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften regeln.
Einforstungsrechte werden als öffentlich rechtliche, dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken bezeichnet, die durch eine sowohl öffentlich rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisende doppelte Rechtsnatur charakterisiert sind. Der Titel, die Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung hingegen nur insoweit, als die gesetzlichen Regelungen des WWSGG reichen.
Die Einforstungsrechte sind von zivilrechtlichen Dienstbarkeiten auch insofern unterschieden, als die Eintragung solcher Rechte im Grundbuch aufgrund ihres öffentlich rechtlichen Charakters lediglich deklarative Wirkung hat. Einforstungsrechte bestehen als öffentliche Rechte unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung und werden durch Ablösung aufgehoben. Eine Löschung im Grundbuch nach Ablösung hat daher nur mehr deklarative Wirkung.