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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Vereinbarung vor der Vermessungsbehörde über die Grundgrenze auch als Vereinbarung über das Eigentum an der Grenzmauer anzusehen ist

Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung gem § 25 Abs 1 und 2 VermG zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung; die Neufestsetzung der str Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern dient zweifellos auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts

29. 07. 2013
Gesetze:

§ 1380 ABGB, § 25 VermG, § 845 ABGB, § 851 ABGB


Schlagworte: Vergleich, Vereinbarung über Grundgrenze vor Vermessungsbehörde, Grenzverhandlung, Grenzmauer, Eigentum


GZ 7 Ob 27/13s, 23.5.2013


 


OGH: Bei der einvernehmlichen Festlegung der Grenze, wenn alle Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben haben, handelt es sich um einen außergerichtlichen Vergleich nach § 1380 ABGB.


 


Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung gem § 25 Abs 1 und 2 VermG zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung.


 


Die Neufestsetzung der strittigen Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern dient zweifellos auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts. Die ggt Auffassung würde dazu führen, dass die Festlegung einer 'Grenze' ohne sachenrechtliche Auswirkung bliebe. Die Auffassung trägt nicht nur der Funktion der Grenze nicht Rechnung, sondern würde einer derartigen Grenzfestlegung auch weitgehend die Bereinigungswirkung nehmen, müsste doch dann in einem weiteren Schritt eine Ab- und Zuschreibung erfolgen. Zur Ermittlung des Umfangs der betr Flächen (Grenzstücke) wäre aber die Anführung auch der 'ursprünglichen' Grenze erforderlich, die in derartigen Fällen vielfach nicht bekannt oder eben gerade str sein wird.


 


Da im vorliegenden Fall der Grenzverlauf str war, ist die von den Streitteilen vorgenommene außergerichtliche Festlegung des Grenzverlaufs als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren.

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