Die Aufrechterhaltung des Anfechtungsantrags nach Anschlag des Ergebnisses des Umlaufbeschlusses im Haus führt zur Wirksamkeit einer zunächst allenfalls verfrühten Bekämpfung des Mehrheitsbeschlusses
§ 24 WEG
GZ 5 Ob 2/13z, 21.3.2013
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von näher bezeichneten Beschlüssen, die in der am 29. 1. 2010 abgehaltenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, und von im Umlaufweg gefassten Beschlüssen ua mit der Behauptung, die Eigentümerversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und den im Umlaufverfahren versendeten Formularen seien keinerlei Unterlagen angeschlossen worden, die eine Information über den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse zuließen.
OGH: Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Antragsteller durch Aufrechterhaltung ihres Antrags nach Bekanntgabe des Ergebnisses der im Umlaufweg erfolgten Abstimmung - wodurch die Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG ausgelöst wird - auch die Umlaufbeschlüsse wirksam bekämpften, ist zutreffend.
Auch wenn man - entgegen einem Teil der Lehre - mit der Rsp davon ausgeht, dass für den Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Umlaufbeschlusses die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich ist, ist der Eintritt der Rechtswirksamkeit jedenfalls mit Anschlag des Ergebnisses des Umlaufbeschlusses im Haus am 19. 5. 2010 eingetreten.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass die Aufrechterhaltung des Antrags nach diesem Zeitpunkt dazu führt, dass eine wirksame, zunächst allenfalls verfrühte Bekämpfung des Mehrheitsbeschlusses durch die Antragsteller erfolgte.