Grundsätzlich hängt auch nach der neuen Rechtslage der Beginn der - zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten - Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab; wenn aber der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vgl auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder der Mitwirkung bei den Erhebungen zu rechnen ist, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben
§ 12 VersVG, § 11 VersVG
GZ 7 Ob 93/13x, 19.06.2013
OGH: Der OGH hat sich mit dem Beginn und dem Ablauf dieser Frist nach Neufassung des § 12 VersVG durch die VersVG-Novelle 1994 bereits wiederholt auseinandergesetzt:
Demnach beträgt die Verjährungsfrist nunmehr einheitlich drei Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im VersVG spezialgesetzlich geregelt. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können. Nach stRsp wird daher, wie schon nach der alten Rechtslage, idR auf die Fälligkeit abgestellt, sodass etwa für die Haftpflichtversicherung gilt, dass der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr von unbegründeten Ansprüchen gerichtete Deckungsanspruch in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird.
Nach stRsp zur - ebenfalls maßgebenden - Bestimmung des § 12 Abs 2 VersVG hat die Anmeldung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag eine Hemmung der Verjährung in der Weise zur Folge, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. Der Hemmungsgrund fällt mit dem Zugang der - wie hier - nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg.
Grundsätzlich hängt somit auch nach der neuen Rechtslage der Beginn der - zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten - Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab. Wenn aber der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vgl auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder der Mitwirkung bei den Erhebungen zu rechnen ist, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben. Die Verjährung beginnt dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären.
Auch im Fall des Klägers begann die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem er das Recht hätte ausüben können. Die Beurteilung, dass insoweit die Fälligkeit nach der Frist des § 11 Abs 1 VersVG maßgebend sei, im Ergebnis also der Zeitpunkt, in dem der Versicherer bei fristgemäßer Schadensmeldung seine Erhebungen nach § 11 VersVG abgeschlossen hätte (Mitte Dezember 2005), folgt der wiedergegebenen Rsp und ist daher nicht zu beanstanden.
Da der Fortlauf dieser Verjährungsfrist nur im Zeitraum ab Schadensmeldung bis zum Ablehnungsschreiben (7. 2. bis 1. 3. 2007), also nicht einmal einen ganzen Monat, gehemmt war, liegt auch die Beurteilung, dass die Ansprüche des Klägers aus der Unfallversicherung in dem Zeitpunkt, als er dem Beklagten erstmals vom Unfall und den Problemen mit dem Unfallversicherer erzählte (3. 2. 2009), jedenfalls schon verjährt waren, im Rahmen der dargelegten Grundsätze und ist daher nicht zu korrigieren.